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Auch NRW erlaubt Futternutzung von Greening-Brachen

In NRW dürfen Landwirte in einigen Kreisen und Städten ohne Antrag die Ökologischen Vorrangflächen abernten oder beweiden. Wir sagen Ihnen, wo und unter welchen Auflagen

Lesezeit: 2 Minuten

Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass in bestimmten Gebieten des Landes jetzt eine Futternutzung der als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen zulässig ist. Hiervon ausgenommen sind aber die Honigbrachen sowie die Blühstreifen, für die eine Agrarumweltmaßnahme beantragt wurde. Das berichtet das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Die Nutzung der als Streifen angelegten ÖVF, beispielsweise Pufferstreifen oder Streifen an Waldrändern, ist bereits seit dem 1. Juli zulässig, sofern die Streifen weiter vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind.

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Die Futternutzung kann durch Beweidung oder Mahd erfolgen. Düngung, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sowie eine Aussaat sind nicht erlaubt. Die Nutzung des Aufwuchses ist nur für den Eigenbedarf oder zur unentgeltlichen Abgabe, zum Beispiel als Nachbarschaftshilfe, zugelassen. Auch ist eine kostenfreie Beweidung durch Wanderschafherden zulässig.

Der Verkauf des Futters ist nicht erlaubt. Ebenso ist eine Verwendung in einer Biogasanlage nicht zulässig. Für ÖVF, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die damit verbundenen Förderauflagen einzuhalten.

In den Kreisen Borken, Ennepe-Ruhr, Gütersloh, Soest, Unna, Warendorf, Recklinghausen, Wesel, Mettmann, Minden-Lübbecke, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-bergischer Kreis sowie den Städten Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Essen, Hagen, Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal können brach liegende Flächen, die als ÖVF beantragt wurden, antragslos genutzt werden. Sofern Flächen in weiteren Kreisen und kreisfreien Städten von der Trockenheit betroffen sind, kann einzelbetrieblich eine begründete und nachvollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung formlos beantragt werden. Die Entscheidung darüber erfolgt durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. In diesen Fällen kann mit der Futternutzung erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt.

Sollen Brachflächen, die nicht als Ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, zur Futtergewinnung genutzt werden, muss der Antragsteller der Kreisstelle die Nutzungsänderung mitteilen.

Die jetzt erlaubte Futternutzung umfasst nicht den als ÖVF beantragten Zwischenfruchtanbau. Ob eine Futternutzung der Zwischenfrüchte erlaubt wird, entscheidet der Bund erst im Spätsommer.

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