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Nutzung von ÖVF-Brachen in Thüringen und Teilen Bayerns freigegeben

Nach Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erlauben nun auch Thüringen und Bayern (in einigen Regionen) die Futternutzung von Ökologischen Vorrangflächen.

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirte, die in Thüringen einen Antrag auf Agrarbeihilfen gestellt haben, können in diesem Jahr wieder die Futtergewinnung auf Brachen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) beantragen. Dazu ist ein formloser schriftlicher Antrag bei der örtlich zuständigen Zweigstelle des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zu stellen.

Das auf solchen Flächen gewonnene Futter kann für die eigene Tierhaltung oder auch für die Tierhaltung von Dritten dienen. Im Antrag sollen die Flächen benannt werden und begründet werden, warum es sich im konkreten Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und in welchem Zeitraum der Aufwuchs (Heu/Silage/Weide) genutzt wird.

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Die Futternutzung von diesen flächigen Brachen hat im Rahmen der Direktzahlungen folgende Konsequenzen:

  • Diese Brachen werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung im Zeitraum vom 1. bis 15.07.2019 wie Gras und andere Grünfutterpflanzen behandelt. Für die Pflicht zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen bleibt die bisherige Einstufung bestehen. Das TLLLR gibt bei Bedarf Auskunft, ob die Pflichten zur Anbaudiversifizierung problemlos erfolgen können.

  • Die ÖVF-Brachen können mit Ziegen und Schafen ab 1. August ohne Antrag uneingeschränkt beweidet werden.

  • Für Brachen mit Honigpflanzen gilt diese mögliche Ausnahmegenehmigung nicht. Diese Flächen dürfen erst ab dem 1. Oktober durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

  • Eine generelle Nutzung von Streifenelementen als ökologische Vorrangflächen wie „Feldränder/Pufferstreifen“ und „Streifen beihilfefähiger Flächen am Waldrand“ ist möglich. Diese können seit 2018 ganzjährig beweidet und ab 1. Juli auch für Winterfuttergewinnung durch Mahd genutzt werden. Bei diesen Flächen ist die Mahd nach dem 30. Juni ohne Beachtung weiterer Auflagen möglich. Sind diese Streifenelemente zusammen mit einer KULAP-Verpflichtung wie beispielsweise ein- und mehrjährigen Blühstreifen nach den Programmteilen V411 bis V425 angelegt worden, so sind hier die KULAP-Verpflichtungen das beschränkende Element. In diesem Fall scheidet eine Futternutzung aus.

Bayern gibt nur bestimmte Regionen frei

Zuvor hatte schon das Baye­rische Staatsministerium die Nutzung des Aufwuchses auf brachliegenden Flächen als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sowie auf sonstigen Bracheflächen für Futterzwecke in der Tierhaltung in den folgenden Regionen zugelassen: alle Landkreise in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz sowie die Landkreise Regen, Freyung-Grafenau, Eichstätt, Donau-Ries und die Stadt Ingolstadt.

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