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Futternot

Bayern: Bracheflächen zur Mahd freigegeben

Starkregen haben in den letzten Wochen die Grundfutterversorgung in Teilen Bayerns gefährdet. Deshalb dürfen betroffene Landwirte ab sofort ÖVF- sowie sonstige Bracheflächen zur Futterwerbung nutzen.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Starkregenereignisse und die damit einhergehenden Überschwemmungen haben viele Futterflächen in Bayern stark geschädigt. Die betroffenen tierhaltenden Landwirte befürchten Engpässe bei der Grundfutterversorgung. Wie das Bayerische Landwirtschaftsministerium in München nun mitteilt, bestehen für betroffene Landwirte förderrechtliche Ausnahmeregelungen. So soll die Futternot wirksam gelindert werden.

„Die extremen Unwetter der vergangenen Tage und Wochen, haben unsere Landwirte massiv getroffen. Die Futtergrundlage für das Winterhalbjahr wurde innerhalb weniger Stunden teilweise komplett zerstört. Hier müssen wir den betroffenen Betrieben unter die Arme greifen und die Futternutzung von Bracheflächen ermöglichen“, sagte Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber.

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Brachliegende Flächen als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sowie sonstige Bracheflächen dürfen daher ab sofort für Futterzwecke in der Tierhaltung genutzt werden.

Genehmigung vom AELF nicht überall notwendig

Diese allgemeine Freigabe von Bracheflächen für die Futternutzung gilt für folgende Landkreise:

  • Ansbach,
  • Berchtesgadener Land,
  • Erlangen/Höchstadt,
  • Forchheim,
  • Fürth,
  • Haßberge,
  • Hof,
  • Kitzingen,
  • Miesbach,
  • Neustadt an der Aisch/Bad Windsheim,
  • Oberallgäu,
  • Rosenheim,
  • Roth,
  • Schweinfurt,
  • Traunstein und
  • Würzburg.

Darüber hinaus gilt die Regelung auch für folgende kreisfreie Städte:

  • Ansbach,
  • Erlangen,
  • Fürth,
  • Hof und
  • Schweinfurt.

In diesen Gebieten ist keine vorherige Genehmigung durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) erforderlich. Außerhalb der genannten Regionen ist für betroffene Betriebe mit Futterknappheit ebenfalls eine Nutzung der Bracheflächen möglich. In diesem Fall müssen Landwirte dies ihrem zuständigen AELF aber schriftlich mitteilen. Um späterer Probleme zu vermeiden, sollte dies möglichst vor der Inanspruchnahme, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der entsprechenden Nutzung geschehen. Die Ämter beraten die Landwirte dazu gerne.

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