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Begrünung mit zertifiziertem Saatgut ist nicht zu ersetzen

Die Zukunft von Begrünungen mit zertifiziertem bzw. gebietseigenem Saatgut beleuchteten Vertreter der deutschen Saatgutwirtschaft im Rahmen der Wirtschaftlichen Fachtagung für Futterpflanzen- und Zwischenfruchtsaatgut am vergangenen Donnerstag in Fulda. Anlass für den Themenschwerpunkt hatte das kürzlich novellierte Bundesnaturschutzgesetz gegeben, dessen § 40 in der Branche umstritten ist.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Zukunft von Begrünungen mit zertifiziertem bzw. gebietseigenem Saatgutbeleuchteten Vertreter der deutschen Saatgutwirtschaft im Rahmen der Wirtschaftlichen Fachtagung für Futterpflanzen- und Zwischenfruchtsaatgut am vergangenen Donnerstag in Fulda. Anlass für den Themenschwerpunkt hatte das kürzlich novellierte Bundesnaturschutzgesetz gegeben, dessen § 40 in der Branche umstritten ist. Er sieht für das Ausbringen von Saatgut gebietsfremder Arten in der freien Natur zur Begrünung ab dem Jahr 2020 eine Genehmigungspflicht vor.

 

Diskutiert wurden vor allem der Umfang dieser Genehmigungspflicht und die Interpretation der Begrifflichkeiten „gebietsfremde“ Arten und „freien“ Natur. „Die Auslegung, nach der Begrünungen wie z.B. Autobahnböschungen, Trennstreifen oder Ausgleichsflächen für Baumaßnahmen durch Zuchtsorten künftig nur noch im Rahmen einer Sonderregelung ausgebracht werden dürfen, ist rechtlich nicht haltbar“, meinte Johannes Peter Angenendt, Vorsitzender der Abteilung Futterpflanzen im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP). Unter den Begriff „freie Natur“ fallen seiner Meinung nach nämlich weder innerstädtische/innerörtliche Bereiche bzw. Innenbereiche nach dem Baugesetzbuch noch Außenbereiche, wenn sie einem funktionalen Zusammenhang mit besiedeltem Gebiet stehen bzw. regelmäßig gepflegt werden. Der BDP hatte dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Es kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass Zuchtsorten nicht per se gebietsfremd sind – vor allem dann nicht, wenn ein oder alle Kreuzungspartner in den letzten 100 Jahren in dem Gebiet heimisch waren.

 

Dr. Frank Molder, Vorsitzender des Regelwerksausschusses Gebietseigenes Saatgut der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), referierte über Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut. „Der zentrale Vorteil liegt darin, gleichzeitig grundlegende Anforderungen aus dem Naturschutz sowie dem Landschaftsbau erfüllen zu können“, erläuterte Molder. 

 

Dr. Thomas Eckardt, Geschäftsführer der Saatzucht Steinach GmbH & Co KG, verwies in seinem Vortrag auf die stabil zugesicherten Produkteigenschaften und die anwendungsbezogene Eignung von zertifiziertem Saatgut bei Begrünungen. „Wenn nur noch Regiosaatgut für Begrünungen eingesetzt wird, werden die Züchtungsaktivitäten bei einigen Arten mittelfristig eingestellt werden. Beide Formen der Begrünung müssen daher zulässig bleiben“, sagte Eckhardt. 

 

Über die Ansprüche an Sorten für Begrünungen aus Sicht der Landschaftsarchitektur referierte Martin Bocksch, Lehrbeauftragter an der Hochschule Rhein-Main Geisenheim. „Der Landschaftsarchitekt möchte, dass sein Gewerk funktioniert. Dazu benötigt er die Sicherheit von Z-Saatgut in Bezug auf Keimfähigkeit, Reinheit und Samengehalt“, so Bocksch. 

 

Einig waren sich die Teilnehmer, dass der Erhaltung genetischer Ressourcen in situ („am Ursprungsort“) im Hinblick auf Biodiversität eine hohe Bedeutung zukommt. Im Sinne des Verbraucherschutzes stünden die Sicherheit und auch funktionale Anforderungen an das Saatgut im Vordergrund. „Der Kunde muss sich auf bestimmte Eigenschaften des Saatgutes wie Strapazierfähigkeit, hohe Narbendichte, geringer Masseaufwuchs, Winterhärte etc. verlassen können. Diese definierten Sorteneigenschaften bietet nur zertifiziertes Saatgut“, resümierte Angenendt. (ad)

 

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