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Beim Pflanzenschutzeinsatz an Hecken und Co. gelten neue Abstände!

Achtung: Für die Anwendungssaison 2023 gelten neue Abstandregeln zu Hecken, Gewässern und Biotopen, die Sie kennen müssen. Ein digitaler MapViewer gibt Auskunft.

Lesezeit: 3 Minuten

Pflanzenschutzmittel sollen so wenig wie möglich in den Naturhaushalt eingreifen, d.h. es sollen über die zu bekämpfenden Schädlinge und Krankheiten hinaus keine anderen Tiere und Pflanzen und Mikroorganismen geschädigt werden.

Hierzu gibt es das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen, für das das Julius Kühn-Institut (JKI) mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat. Das sind z.B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingehölze, nicht genutztes Grünland, Gewässerrandstreifen etc. Um diese Saumbiotope zu schützen, wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt. In Anwendungsbestimmungen wird beispielsweise festgelegt, eine bestimmte abtriftmindernde Technik anzuwenden oder einen Mindestabstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten.

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nun im Bundesanzeiger die 8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile vom 24.01.2023 veröffentlicht. Damit wurde die bundesweite Gebietskulisse für die Einhaltung der NT-Auflagen (Abstand zu Saumstrukturen) geändert bzw. erweitert. Für die Anwendungssaison 2023 ist die Neufassung zu beachten.

Unter dem vom JKI bereitgestellten „Mapviewer“ können Sie nachsehen, welche Gebiete über ausreichend regionalisierte Kleinstrukturanteile verfügen (auf der Karte grün gefärbt) und welche Gebiete nicht (auf der Karte rot gefärbt). Auf der linken Seite des Mapviewers kann die Deckkraft der hinterlegten Farben eingestellt werden, sodass Kartenstrukturen sichtbar werden.

Was bedeuten die regionalisierten Kleinstrukturen?

Wer mit seiner Fläche in einer Gemeinde mit Kleinstrukturanteilen auch nur anteilig liegt, muss ab sofort die NT-Auflagen, die sehr viele Mittel haben (siehe ­Gebrauchsanweisung), beachten. Liegen Sie dagegen in einem Gebiet mit ­ausreichenden Kleinstrukturen, sind Sie von den Auflagen NT 101 bis 106 befreit, bei NT 107 bis 109 braucht man dann keinen 5 m-Streifen un­behandelt lassen, wohl aber ist eine abdriftmindernde Technik einzusetzen.

Soll z.B. ein Pflanzenschutzmittel wie Duplosan KV eingesetzt werden (z.B. in Wintergerste gegen zweikeimblättige Unkrautarten), ist die in der Zulassung enthaltende Auflage NT-108 einzuhalten. Diese gibt neben weiteren Inhalten u.a. einen Abstand von 5 m zu Saumstrukturen vor, sofern die Anwendung auf einer Fläche erfolgt, die in ein Gebiet fällt, in dem ein zu geringer Anteil an Kleinstrukturen vorliegt (siehe die rot markierten Bereiche im Ausschnitt des Mapviewer des JKI)

Hinweis: Alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie deren Indikationen und Anwendungsbestimmungen können Sie hier nachlesen.

Dabei ist die entsprechende Eintragung der Gemeinde zu berücksichtigen, in der die zu behandelnde Fläche (auch anteilig) liegt. In Gemeinden, die nicht ausreichend mit Kleinstrukturen ausgestattet sind, sind entsprechende zusätzliche Vorgaben aus einer Reihe von NT-Anwendungsbestimmungen zu beachten. Dies betrifft 52,7 % der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland.

Beachten Sie darüber hinaus weitere Inhalte der Anwendungsauflagen für den Einsatz der Pflanzenschutzmittel. Das Verzeichnis wird zukünftig jährlich im Winter unter Berücksichtigung der Nachmeldung entsprechender anrechnungsfähiger Strukturen aktualisiert. Weitere Infos dazu finden Sie hier bei Julius Kühn-Institut

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