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Bohnen: Keimfähigkeit bei Z-Saatgut herabgesetzt

Für drei Ackerbohnen- und elf Sojabohnensorten gilt eine herabgesetzte Mindestkeimfähigkeit von 70 %. Das Inverkehrbringen ist jedoch befristet.

Lesezeit: 1 Minuten

Bei 14 Z-Saatgut-Sorten hat die EU-Kommission bzw. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Mindestkeimfähigkeit auf 70% herabgesetzt. Betroffen sind folgende drei Ackerbohnen-Sorten:

  • Fanfare,
  • Fuego und
  • Tiffany.

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Von den Sojabohnen-Sorten sind elf betroffen:

  • Adsory,
  • Coraline,
  • RGT Sforza,
  • RGT Shouna,
  • RGT Sircoa,
  • RGT Stumpa,
  • Sculptor,
  • Sirelia,
  • Solena,
  • Soprana und
  • Sultana.

Fristen und Auflagen beachten

Betroffenes Ackerbohnen-Saatgut darf nur bis zum 30. April 2019 Inverkehr gebracht werden, Sojabohnen-Saatgut bis zum 31. Mai 2019. Zudem muss das amtliche Etikett den Vermerk „verminderte Keimfähigkeit“ oder „herabgesetzte Keimfähigkeit“ tragen. Die Angaben können auch auf einem Zusatzetikett stehen.

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