Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und der Anbaumaterialverordnung am vergangenen Freitag unter Maßgabe einer Änderung zugestimmt. Die Verordnungsnovelle dient der Umsetzung von EU-Recht.
Geändert werden beispielsweise Artenverzeichnisse für das Inverkehrbringen von Gemüsesaatgut und Gemüsepflanzgut sowie -vermehrungsmaterial. Betroffen sind Vorschriften über den zulässigen Befall von Vermehrungsflächen sowie von Saatgut und Vermehrungsmaterial mit sogenannten unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (regulated nonquarantine pests - RNQPs).
Die neuen Vorgaben für RNQPs werden in die pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Verordnungen integriert. In die Anbaumaterialverordnung werden neue Schadorganismen und zugehörige Maßnahmen aufgenommen. So wird beispielsweise die Maßnahme bei der Feststellung von Schadorganismen im Vermehrungsmaterial von Obst durch eine Untersuchung ergänzt.
Die Maßgabe des Bundesrats bezieht sich darauf, dass bei Futtererbsen hinsichtlich des Ackerbohnen- und des Erbsenkäfers auf eine zweite Probeziehung und Untersuchung verzichtet werden sollte. Die Käferproblematik sei bei Ackerbohne und Futtererbse in der Beschaffungsprüfung beziehungsweise Anerkennung das Gleiche und sollte dementsprechend einheitlich geregelt werden, erklärte die Länderkammer.
Sie wies darauf hin, dass beide Käfer reifende Leguminosen im Feld befielen, sich aber nicht im Lager vermehrten. Daher seien sie kein Lagerungsschädling für Saatgut. Untersuchungen hätten gezeigt, dass in einer Saatgutpartie möglicherweise vorkommende lebende Käfer bis zur Aussaat entweder abgestorben seien oder die Saatgutpartie verlassen hätten. Daher könne auf eine zweite Probeziehung und Untersuchung verzichtet werden.