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Erhaltungsmischungen

Bundesrat billigt saatgutrechtliche Änderungen

Saatguterzeuger, die Erhaltungsmischungen in Verkehr bringen, müssen den Behörden detaillierte Infos zukommen lassen. Zudem ist eine Prüfbescheinigung einzureichen. Die Mischung muss ortstypisch sein.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Hinblick auf Saatgut von Erhaltungsmischungen werden weitergehende Kontrollmöglichkeiten für die zuständigen amtlichen Stellen geschaffen. Das sieht die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte 19. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vor, der der Bundesrat am vergangenen Freitag zugestimmt hat.

Neu ist die Regelung, dass der Inverkehrbringer von Erhaltungsmischungen oder einer Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung verpflichtet wird, der zuständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden.

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Saatgut von Erhaltungsmischungen und von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen darf der Novelle zufolge nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist.

Sichergestellt werden muss, dass am Entnahmeort der Erhaltungsmischung ausschließlich gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungsmischung als Erhaltungsmischung geerntet werden, erfordert dies die Zustimmung der nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Die Saatgutaufzeichnungsverordnung ist durch die Artikelverordnung mit Blick auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in elektronischer Form präzisiert worden. Der Anpassung zufolge sind auch die zugrunde liegenden Belege wie Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle für sechs Jahre aufzubewahren. Schließlich wurde das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz bezüglich Sorghum und Weizen aktualisiert.

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