Der Bundestag hat das Gesetz zur Pflanzengesundheit im vereinfachten Verfahren ohne Aussprache beschlossen. Dieses dient der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften insbesondere zu den Quarantäneschädlingen.
Im Falle der Einschleppung oder Ausbreitung dieser Schädlinge bestehe die große Gefahr, dass es zu einer schnellen, weiten und auch epidemieartigen Ausbreitung komme und an Kultur- und Wildpflanzen immense Schäden verursacht würden, heißt es in der Begründung zu dem Gesetz.
Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, sind in den betreffenden EU-Verordnungen 2016/2031 und 2017/625, die unmittelbar in den Mitgliedsländern gelten, Pflichten, Verbote, Beschränkungen sowie Anforderungen und Maßnahmen festgelegt. Deren Durchführung sowie Kontrolle und Sanktionierung sind national sicherzustellen.
Beim jetzt beschlossenen Gesetz zur Pflanzengesundheit geht es vor allem darum, für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen. Dies gilt unter anderem für die Tätigkeiten des Julius Kühn-Instituts (JKI) beziehungsweise der zuständigen Länderbehörden.
Die Pflichten der Länder zur Erstellung und Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen steigen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Durchführung von Monitorings, die nunmehr für alle Unionsquarantäne- und prioritären Schadorganismen durchgeführt werden müssen. Dabei können aber bereits bestehende Konzepte übernommen und Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften zusammengefasst werden.
Die Durchführung der beiden EU-Verordnungen allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bestehenden Ermächtigungen im Pflanzenschutzgesetz, war laut Bundesregierung nicht möglich. Insbesondere die Regelungen zur Sanktionierung von Verstößen bedurften ihr zufolge einer neuen gesetzlichen Grundlage, die mit dem jetzt vom Bundestag verabschiedeten Stammgesetz geschaffen wird. Mit diesem werden auch Entschädigungsregelungen getroffen.
Schließlich enthält das neue Gesetz Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die notwendig sind, um auf EU-Recht reagieren zu können.