Der Pflanzenschutzmittelstreit zwischen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und dem Umweltbundesamt (UBA) ist noch nicht beigelegt. Das UBA fordert nach wie vor, ab 2020 Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität an Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zu knüpfen. Zu dem Forderungskatalog gehört auch, dass Landwirte 10 % der gesamten Ackerfläche des Betriebes für Biodiversität-fördernde Maßnahmen vorzuhalten haben, wenn sie bestimmte Pflanzenschutzmittel anwenden.
UBA-Forderungen rechtlich nicht haltbar
Dem erteilt das BVL eine begründete Absage: Die Forderungen des UBA seien aus folgenden Gründen rechtlich nicht umsetzbar, heißt es seitens des BVL in einer Pressemitteilung:
- Im Pflanzenschutzmittelgesetz (PflSchG) seien von der Anwendung losgelöste Pflichten, wie eine Ausgleichsfläche bereitzustellen, nicht vorgesehen. Es sind nur Bestimmungen genannt, die unmittelbar mit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf einer konkreten Anwendungsfläche zusammenhängen und sich unmittelbar auf das Anwendungsgebiet, die Zeit, die Frequenz oder die Geräte der Ausbringung, die Verpackung, das Etikett, die Anforderungen an den Anwender etc. beziehen.
- Weder für die vom UBA geforderten Biodiversitätsflächen noch für deren Dokumentationspflicht gebe es eine Rechtsgrundlage. Zudem würden die angestrebten Anwendungsbestimmungen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Landwirte darstellen: es hindere sie faktisch daran, einen Teil ihres Eigentums zu nutzen. Ein solcher Eingriff wäre nur auf Basis einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zulässig, die im Pflanzenschutzrecht nicht vorhanden sei. Das geltende Pflanzenschutzrecht (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. PflSchG) enthalte keine Regelungen, die die Anwender von Pflanzenschutzmitteln durch eine Nebenbestimmung zur Schaffung von Biodiversitätsflächen verpflichten.
- Zurzeit gebe es auf EU-Ebene keine anerkannten, wissenschaftlichen Methoden, die bewerten, wie sich Pflanzenschutzmittel auf die Umwelt auswirken. Erst wenn diese Methoden entwickelt und von der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA anerkannt seien, könne die Biodiversität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eine Rolle spielen. Das ergebe sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Die vom UBA geforderten Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität müssten vielmehr eine geeignete gesetzliche Grundlage bekommen. Über die Zulassung einiger Pflanzenschutzmittel könne man das nicht regeln, hieß es seitens des BVL weiter in der Pressemitteilung.