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Notfallzulassung

BVL erlaubt Neonikotinoid für Rüben in NRW

In Nordrhein-Westfalen darf Rübensaatgut zur Aussaat 2021 mit einem Neonikotinoid behandelt werden. Das BVL erwartet, dass nun weitere Bundesländer Anträge für eine Notfallzulassung stellen werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Auf Antrag des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute für Teile von NRW eine Notfallzulassung zur Saatgutbehandlung von Zuckerrüben mit einem Neonikotinoid erteilt. Das teilte das BVL am Montagmittag mit. Die Notfallzulassung gilt in NRW zur begrenzten Saatgutbehandlung und Aussaat von Zuckerrübensaatgut mit dem Wirkstoff Thiamethoxam vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021.

Zulässig ist die Behandlung mit dem Mittel Cruiser 600 FS in Nordrhein-Westfalen allerdings ausschließlich auf einer Fläche von 40.000 ha in den westlichen Landesteilen (Anbaugebiete der Zuckerfabriken Euskirchen, Jülich und Appeldorn). Die Regionen gelten in NRW als Hotspots mit hohem Befall von Zuckerrüben mit Vergilbungsviren. Diese werden durch Blattläuse übertragen, die sich seit dem EU-Verbot der Anwendung von Neonikotinoiden 2018 wieder vermehrt hatten. Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis hat das BVL nach eigenen Angaben durch weitere Beschränkungen der Aufwandmenge je Kilogramm Saatgut und die Verringerung der Aussaatstärke (Pflanzen je Hektar) gegenüber früheren Zulassungen deutlich reduziert.

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Das BVL erwartet nun, dass weitere Bundesländer mit starkem Virusbefall ähnliche Anträge stellen werden. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hatte vor dem Wochenende bekräftigt, dass die Länder für Anträge auf Notfallzulassung verantwortlich sein sollen. Eine bundesweite Notfallzulassung für Neonikotinoide im Zuckerrübenanbau werde es mit ihr nicht geben.

Um bestäubende Insekten vor Schäden zu schützen, hat das BVL die Notfallzulassung zusätzlich mit folgenden Auflagen verbunden:

  • Die Saatgutbehandlung darf nur in zertifizierten Einrichtungen erfolgen.
  • Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  • Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  • Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
  • Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.

Außerdem hat sich das antragstellende Bundesland Nordrhein-Westfalen verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür werde das Bundesland Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindliche Maßnahmen erlassen, um die Risikominderung ab der Aussaat und über den 30. April 2021 der Notfallzulassung hinaus zu gewährleisten, heißt es beim BVL heute.

Derweil überprüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereits die Rechtmäßigkeit von Notfallzulassungen für neonikotinoide Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in anderen EU-Mitgliedstaaten. Betroffen sind Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Finnland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakei. Die EU hatte die Wirkstoffe der Neonikotinoide Clothianidin und Thiamethoxam im Ackerbau eigentlich 2018 EU-weit verboten.

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