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BVL lässt Glyphosateinsatz zur Sikkation nur noch in Ausnahmen zu

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat verschärft. Einerseits wurde mit sofortiger Wirkung der Wirkstoffaufwand pro Jahr begrenzt, andererseits die zugelassenen Spätanwendungen in Getreide präzisiert.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat verschärft. Einerseits wurde laut einer BVL-Mitteilung vom 21. Mai mit sofortiger Wirkung der Wirkstoffaufwand pro Jahr begrenzt, andererseits die zugelassenen Spätanwendungen in Getreide präzisiert. So sind Spätanwendungen im Getreideanbau nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.


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„Eine Spätverunkrautung ist nicht generell als schädlich zu betrachten, sondern nur dort, wo es in lagerndem Getreide zu Unkrautdurchwuchs gekommen ist und sofern eine Beerntung ohne Unkrautbekämpfung nicht möglich ist“, erläuterte das Bundesamt. Entsprechend sei eine Anwendung zur Sikkation nur dort erlaubt, wo „das Getreide ungleichmäßig abreift und eine Beerntung ohne Behandlung nicht möglich ist, nicht jedoch zur Steuerung des Erntetermins oder Optimierung des Drusches“.


Erst kürzlich hatte Agrar-Staatssekretär Peter Bleser in einer Antwort der Bundesregierung klargestellt, dass der regelmäßige Einsatz von Glyphosat zur Druschoptimierung nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspreche.


Zum Wirkstoffaufwand legte das BVL jetzt fest, dass mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche nur noch maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 90 Tagen durchgeführt und dabei insgesamt nicht mehr als 3,6 kg Wirkstoff pro Hektar ausgebracht werden dürfen.


Das Bundesamt begründete die Verschärfungen damit, dass das Grundwasser vor Glyphosateinträgen geschützt werden solle. Glyphosat neige zwar nicht zur Versickerung, könne jedoch nach Oberflächenabfluss über Gewässer und anschließende Uferfiltration in das Grundwasser gelangen. Modellrechnungen zeigten aber, dass mit der vorgenommenen Begrenzung des Wirkstoffaufwandes die Einträge über diesen Pfad unterhalb des Grenzwertes von 0,1 µg/l blieben.


Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte zum Jahresanfang aus Sicht des Verbraucherschutzes die geltenden Grenzwerte für Glyphosat bestätigt. Zuvor hatte das BfR im Zuge einer noch laufenden Neubewertung dieses Wirkstoffes mehr als 1 000 neue Studien ausgewertet

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