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BVL untersagt Anwendung von Mospilan SG mit Netzmitteln

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Anwendung für das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG (Wirkstoff: Acetamiprid; Zulassungsnummer 005655-00) in Kombination mit Netzmitteln untersagt. Die Auflage des BVL gilt mit sofortiger Wirkung für alle Anwendungen von Mospilan SG.

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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Anwendung für das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG (Wirkstoff: Acetamiprid; Zulassungsnummer 005655-00) - auch vertrieben als Danjiriin - Kombination mit Netzmitteln untersagt, damit der Rückstandshöchstgehalt des Wirkstoffs Acetamiprid in Honig eingehalten werden kann.


Nach der Anwendung von Mospilan SG in Kombination mit Netzmitteln sind in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Rückstandshöchstgehalts von Acetamiprid in Honig aufgetreten.


Um sicherzustellen, dass bei der Anwendung in Massentrachten wie Raps und im Obstbau während der Blüte der Rückstandshöchstgehalt von 0,05 mg Acetamiprid pro kg Honig eingehalten werden kann, hat das BVL für Mospilan SG und Danjiri die folgende Auflage vergeben:


„VV553 - Keine Anwendung in Kombination mit Netzmitteln.“


Die Auflage gilt ab sofort für alle Anwendungen von Mospilan SG und Danjiri. Andere Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid sind derzeit nicht betroffen.