Stellungnahme
BVL verteidigt Zulassung von „Carnadine“ und Cyantranilipol
Carnadine, dessen Notfallzulassung für 120 Tage kürzlich erteilt worden sei, enthält den Wirkstoff Acetamiprid. Dieser gehört zwar von der chemischen Struktur und der Wirkungsweise her zu den Neonikotinoiden, ist aber um mehrere Größenordnungen weniger bienengefährlich, teilt das BVL mit.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Kritik von Umweltverbänden und Grünen an der Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels „Carnadine“ sowie der Genehmigung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Cyantraniliprol zurückgewiesen.
„Carnadine“, dessen Notfallzulassung für 120 Tage kürzlich erteilt worden sei, enthalte den Wirkstoff Acetamiprid. Dieser gehöre zwar von der chemischen Struktur und der Wirkungsweise her zu den Neonikotinoiden, sei aber um mehrere Größenordnungen weniger bienengefährlich als andere Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide wie Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam, stellte das BVL auf Anfrage von AGRA-EUROPE klar.
Im Gegensatz zu diesen drei Wirkstoffen, die für Freilandanwendungen verboten seien, verbleibe Acetamiprid nicht so lange im Boden, als dass es in relevanten Mengen auf Nachfolgekulturen übergehen könne. Acetamiprid wurde dem Bundesamt zufolge 2018 in der Europäischen Union erneut überprüft und ist bis Ende 2033 zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
Cyantraniliprol sei als Ergebnis der EU-Wirkstoffprüfung im Jahr 2016 für zehn Jahre genehmigt worden. Im Vergleich zu den im Freiland verbotenen Neonikotinoiden sei auch Cyantraniliprol wesentlich weniger giftig für Bienen und deutlich geringer mobil in der Pflanze, erläuterte das BVL. Cyantraniliprol sei im Unterschied zu Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam in der Pflanze weder im Pollen noch im Nektar nachweisbar. Deshalb könne man von einem erheblich geringeren Risiko für Bienen bezüglich der Aufnahme über Nektar, Pollen und Guttationswasser ausgehen.
Ausschließlich für Zuckerrüben
In einer Erläuterung zur Notfallzulassung von „Carnadine“ weist das BVL außerdem darauf hin, dass diese ausschließlich für den Zuckerrübenanbau gelte. Die Zuckerrübenpflanze sei für Bienen nicht attraktiv, da sie im Anbaujahr grundsätzlich noch keine Blüten bilde. Es seien für „Carnadine“ zudem Auflagen zum Schutz von Bestäuberinsekten erlassen worden, so dass die Anwendung als nicht bienengefährlich einzustufen sei. Sie erfülle alle Kriterien, die das Pflanzenschutzrecht zum Schutz des Naturhaushalts aufgestellt habe, hob das Bundesamt hervor.
Die Notfallzulassung von „Carnadine“ sei für die deutschen Zuckerrübenbauern von besonderer Notwendigkeit. Bis 2018 sei Zuckerrübensaatgut gegen Blattläuse mit Pflanzenschutzmitteln gebeizt worden, welche die systemisch wirkenden Neonikotinoide Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam enthalten hätten. Grund hierfür sei die Bedrohung der Zuckerrüben durch virenübertragende Blattläuse. Für Pflanzenschutzmittel mit Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam gelte das EU-weite Verbot der Anwendung im Freiland weiterhin; hiervon gebe es in Deutschland keine Ausnahme.