Stellen Hersteller Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel, müssen sie seit dem 1. Januar 2016 Studien zur akuten und chronischen Toxizität für Honigbienen einreichen. Dies gilt laut der Verordnung (EU) Nr. 284/2013, sofern eine Exposition des Mittels nicht auszuschließen ist. Für die Nachforderung dieser Studien hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bereits im Januar 2019 eine Übergangsreglung bekannt gemacht.
Innerhalb von 18 Monaten nach Zulassungsbescheid sind Daten zur chronischen Toxizität für Honigbienennachzureichen, informiert das BVL. Diese Übergangsregelung gilt jedoch nur in solchen Fällen, in denen ein potenzielles Risiko durch eine chronische Exposition zwar nicht ausgeschlossen werden kann, aber auf Grundlage der eingereichten Studien zur akuten Toxizität keine Hinweise auf unannehmbare Auswirkungen auf Honigbienen und Bienenvölker vorliegen.
Das BVL hat nun in Abstimmung mit dem Julius Kühn-Institut entschieden, diese Übergangsregelung zu verlängern, bis eine entsprechende EU-Leitlinie in Kraft tritt. Dieses „Guidance Document“ soll ein zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiertes Schema zur chronischen Risikobewertung bereitstellen. Das Dokument erstellt aktuell die zuständige europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zusammen mit den Mitgliedstaaten.