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Coronavirus

Corona: So schützen sich Lohnunternehmer

Für viele Landwirte bringt der Lohnunternehmer Gülle aus oder legt Mais. Damit das auch zu Coronazeiten funktioniert, veröffentlichte der Lohnunternehmerverband einige Regeln.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Bundesverband der Lohnunternehmen mahnt seine Mitglieder zur Vorsicht vor dem Coronavirus. Er hat eine Rundmail an alle Mitgliedsbetriebe geschickt. Dort gibt er Tipps, wie sich die Mitarbeiter im Lohnbetrieb verhalten sollten, um eine Ansteckung mit dem Virus zu minimieren und was bei einer Quarantäne zu beachten ist.

Was kann ich zur Vermeidung von Infektionen tun?

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Zunächst ist Ihrerseits alles zu unternehmen, um die Infektionsgefahr möglichst gering zu halten.

  • Vermeiden Sie Gruppensitzungen.
  • Kleiden Sie sich nicht in Gemeinschaftsräumen um. Hier sind alternative Möglichkeiten zu suchen, wie z.B. das An-, Um- und Ausziehen zu Hause oder auf dem für den Mitarbeiter zugewiesenen Fahrzeug.
  • Essen Sie nicht gemeinsam im gleichen Raum. Sie können auf dem zugewiesenen Fahrzeug, draußen oder unter der offenen Halle bei genügenden Abständen (mind. 2m) essen.
  • Gerätschaften sollten nach Verwendung desinfiziert werden.
  • Sprechen Sie sich mit Ihren Kollegen oder den Kunden telefonisch ab. Bei persönlichen Absprachen halten Sie genügend Abstand.
  • Händeschütteln und Körperkontakt vermeiden
  • Regelmäßiges, häufiges und sorgfältiges Händewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife bis zum Handgelenk)
  • Hände-Desinfektionsmittel benutzen, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Mindestabstand von einem bis zwei Meter zu krankheitsverdächtigen Personen halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Neben diesen Verhaltensregeln bietet sich auch die Verwendung von Handschuhen an. Drucken Sie sich die Betriebsanweisung der SVLFG zum Coronavirus aus, auf die wir im letzten Newsletter hingewiesen hatten – abrufbar unter https://www.svlfg.de/corona-info. Beachten und befolgen Sie diese dringend! Weisen Sie damit die ganze Belegschaft an, dieser Betriebsanweisung folge zu leisten. Drohen Sie bei Nichtbeachtung arbeitsrechtliche Konsequenzen an.

Was ist bei Krankheit und angeordneter Quarantäne zu beachten?

Damit nicht der gesamte Betrieb unter Quarantäne gesetzt wird, sollten sich Kollegen bei Auftreten von erkältungs- oder grippeähnlichen Symptomen sowie bei Kontakt zu Personen aus Risikogebieten umgehend von Mitmenschen fernhalten, sich nach Hause begeben und sich telefonisch krank melden. Der erkrankte Mitarbeiter sollte bis zur kompletten Genesung den Betrieb nicht betreten und keinen körperlichen Kontakt zu anderen Mitarbeitern haben. Für den erkrankten Arbeitnehmer gilt selbstverständlich, dass er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält (bis zu 6 Wochen).

Problematisch wird es, wenn aufgrund betrieblicher Kontakte andere Mitarbeiter in Quarantäne gesetzt werden und damit nicht mehr zur Arbeitsbewältigung im Betrieb antreten dürfen. Hier droht ein Betriebsstillstand. Die Einhaltung der genannten Maßnahmen zur Vermeidung der Infektion könnte dazu führen, dass keine Quarantäne – zumindest nicht für alle Mitarbeiter im Betrieb – erteilt wird.

Allein die Besorgnis, sich eventuell im Betrieb anzustecken, ist für ein Fernbleiben nicht ausreichend.

Für die in Quarantäne gesetzten Mitarbeiter gilt – sofern sie nicht selbst erkrankt sind, dass sie zulässigerweise die Arbeit verweigern dürfen (§ 616 BGB). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für einen verhältnismäßigen Zeitraum weiter zu bezahlen. Hier regelt § 56 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass eine Entschädigung für bis zu 6 Wochen möglich ist. Der Arbeitgeber erhält für die genannte Entgeltfortzahlung jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die nach dem Infektionsgesetz zuständige Behörde (Ordnungsamt bzw. dort zu erfragen). Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Maßnahme gestellt werden.

Soweit eine Betreuung der Kinder erforderlich und keine andere Möglichkeit der Betreuung möglich ist, hat der Mitarbeiter ebenfalls das Recht, die Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum zulässigerweise zu verweigern. Hier sollte ein Unabkömmlichkeitsantrag bei den Kitas und Schulen gestellt werden, um eine Notbetreuung der Kinder zu erhalten, da eine Tätigkeit in dem systemrelevanten Bereich der Grund- beziehungsweise Lebensmittelversorgung vorliegt.

Bei fehlenden Ersatzansprüchen sollte sich darauf verständigt werden, dass zunächst die Überstunden des Arbeitnehmers und zweitrangig der Urlaubsanspruch verrechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier

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