Der Bundesrat hat am Freitag alle Teile des Insektenschutzpaketes der Bundesregierung beschlossen. Damit kommen auf die Landwirtschaft verschärfte Regeln zum Pflanzenschutz in Schutzgebieten, bundesweit geregelte Gewässerrandstreifen und der Ausstieg aus der Nutzung von Glyphosat zu.
Ausnahmen und Öffnungen für Länder mit eigenen Regeln
Mit kleinen Änderungen haben die Bundesländer an der Rechtsvorlage noch ihre Möglichkeiten für Ausnahmen und Länderöffnungsklauseln abgesichert. Damit sollen vor allem in den Bundesländern, in denen bereits rechtliche Regelungen zum Artenschutz getroffen wurden, in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen, vor einem Eingriff geschützt werden. Zudem sollen diese Kooperationen mit der Landwirtschaft weiter führen können und Fördergelder dafür zahlen.
Erschwernisausgleich für betroffene Landwirte
Die Bundesregierung hat außerdem Geld für einen Erschwernisausgleich für betroffene Landwirte und für die Förderung von Insektenschutzmaßnahmen bereit gestellt, dass von den Ländern kofinanziert wird. Dafür sollen über den Sonderrahmenplan Insektenschutz in der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) 150 Mio. € jährlich ausgeschüttet werden. Dieser Betrag wird von den Ländern noch um einen eigenen 40%-Anteil aufgestockt.
Verordnung gilt noch ab diesen Sommer
Die Verordnung wird laut der heute beschlossenen Vorlage am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ausgenommen davon ist das Glyphosat-Verbot, dass ab 2024 in Kraft treten soll, wenn der Wirkstoff im Vorjahr nicht noch einmal von der EU zugelassen wird. Die strengen Einschränkungen für die Glyphosat-Nutzung gelten allerdings ab sofort.
Die neuen Insektenschutzregeln im Detail:
1. Pflanzenschutzeinschränkungen in Schutzgebieten: In nationalen Schutzgebieten und nur bei Grünland und Wald auch in FFH-Gebieten gilt künftig ein Verbot für Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide. Davon gibt es Ausnahmen für besonders schwierige Situationen, wenn Wälder etwa von Borkenkäfern geschädigt werden. Vogelschutzgebiete sind von den Regeln nicht betroffen. Auch der Ackerbau ist in FFH-Gebieten bis 2024 von der Regelung ausgenommen. Hier sollen die Länder über freiwillige, förderfähige Naturschutzmaßnahmen bis 2024 Regelungen schaffen. Ausgenommen von den Pflanzenschutzverboten sind in den FFH-Gebieten auch alle Sonderkulturen im Obst und Gemüsebau, Hopfen und Wein sowie die Saatgutproduktion.
2. Gewässerrandstreifen: An Gewässern werden Randstreifen von mindestens fünf Metern (bei dauerhafter Begrünung) oder zehn Metern (ohne Begrünung) vorgeschrieben. Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind davon ausgenommen. Für die Länder, die teilweise eigene Regelungen zu Gewässerrandstreifen haben und für Regionen mit vielen Gräben gibt es eine Länderöffnungsklausel, mit der sie von den Abständen abweichen können.
3. Glyphosat-Ausstieg: Für Glyphosat gibt es ein Anwendungsverbot ab 1. Januar 2024. Bis dahin soll der Einsatz in der Landwirtschaft nur noch in Ausnahmen, wenn mechanische Verfahren nicht greifen, bei Problemunkräutern oder Erosionsgefahr erlaubt bleiben. Die Ländern können Ausnahmen Glyphosat-Verbot in bestimmten Fällen erteilen. Zudem erhalten sie einen Schutz für bereits erfolgte kooperativer Vereinbarungen zur Glyphosat-Nutzung. Das komplette Glyphosat-Verbot gilt allerdings ab 2024 nur, sofern der Wirkstoff auf EU-Ebene ab 2023 nicht noch einmal zugelassen wird.
4. Biotopschutz für artenreiches Grünland und Streuobstwiesen: Im Bundesnaturschutzgesetz werden artenreiches Grünland und Streuobstwiesen in den Biotopschutz aufgenommen. Das gilt für „Magere Flachland-Mähwiesen“ und „Berg-Mähwiesen“. Dort dürfen keine Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide mehr ausgebracht werden. Bei den geschützten Streuobstwiesen handelt es sich um extensiv genutzte Obstbaumbestände mit mindestens 25 lebenden Bäumen, überwiegend aus Hochstämmen (mindestens 160 cm Stammhöhe), auf Wiesen mit einer Mindestfläche von 1500 qm. Bei den Trockenmauern als Biotop gibt es eine Ausnahme für den Weinbau, damit dieser in Steillagen nicht beeinträchtigt wird und Pflanzenschutz einsetzen kann. Auch hier gibt es Länderöffnungsklauseln.
5. Lichtverschmutzung: Das Bundesnaturschutzgesetz enthält zudem Vorschriften zur Eindämmung der Lichtverschmutzung und zur insektenfreundlichen Landschaftsplanung. Danach werden sogenannte Skybeamer in Schutzgebieten untersagt. Außerdem sollen insektenfreundliche Lichtquellen bevorzugt werden, wenn ein Austausch nötig wird.