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topplus Düngung/ Gewässerschutz

Das sind die wichtigsten 12 Verschärfungen in der Düngeverordnung

Der Spielraum für Änderungen an der Düngeverordnung ist für die Länder nur noch gering. Eine Übersicht über den aktuellen Stand und die wichtigsten Maßnahmen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bundesländer stecken in unangenehmen Verhandlungen zur Verschärfung der Düngeverordnung. Bis zur Bundesratssitzung am 3. April müssen sie eine Mehrheit finden.

Nennenswerte Spielräume für Änderungen gewähren ihnen nach der langen Geschichte der Verhandlungen aber weder der Bund noch die EU-Kommission. Am 12. März wird es daher in Berlin eine Sonder-Agrarministerkonferenz der Länder zur Düngeverordnung geben.

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Das sind zusammen gefasst die wichtigsten 12 Maßnahmen aus dem Entwurf der Bundesregierung zur Düngeverordnung, der den Bundesländern jetzt vorliegt:

Bundesweit für alle Flächen:

  1. Der bisher erforderliche Nährstoffvergleich wird durch eine schlagbezogene Aufzeichnungsflicht ersetzt. Für jedes Feld muss jede Düngung einzeln durch die tatsächlich ausgebrachte Düngemenge dokumentiert werden. Für den Fall des Überschreitens der zulässigen Mengen gibt es Sanktionen in Form von Geldbußen.
  2. Verlängerte Sperrfristen bei der Winterdüngung im Herbst ab 1. Dezember.
  3. Ein Verbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden auf allen Flächen. Die bisherige Ausnahme, falls der Boden tagsüber auftaut, ist gestrichen.
  4. Die Abstandsregelungen zu Gewässern für das Ausbringen von Dünger in Hanglagen ab 5% Neigung werden erweitert.
  5. Die Düngemöglichkeit für Flächen in Hanglagen ab 5% Neigung, die in der Nähe von Gewässern liegen, wird eingeschränkt.
  6. Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde.

Nur in den roten Gebieten:

  1. Die zulässige Höchstmenge für Stickstoffdünger wird um 20 Prozent niedriger als der ermittelte Bedarf angesetzt. Dabei ist der Durchschnitt der Flächen, die der Betrieb bewirtschaftet, maßgebend. Ausnahmen sind für extensiv wirtschaftende Betriebe, Ökobetriebe und Grünland, sofern der Grünlandanteil im Gebiet niedriger als 20% ist, möglich.
  2. Die schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar gilt flächengenau und nicht für den Durchschnitt der Flächen.
  3. Die Düngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst ist verboten. Wobei es davon für Raps (Bodenprobe unter 45 kg N/ha) und Zwischenfrüchte (Düngung mit Festmist und Kompost) Ausnahmen gibt.
  4. Für die Stickstoffdüngung von Sommerkulturen ist ein vorheriger Zwischenfruchtanbau verpflichtend. (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten mit weniger als 500 mm NS).
  5. Die Verbotsfristen für die Winterdüngung mit Festmist oder Kompost sind im Vergleich zu normal belasteten Gebieten auf den 1. November verlängert.
  6. Die zulässige Menge für flüssigen organischen Dünger auf Grünland im Herbst wird auf 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar beschränkt.

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