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topplus Nitratreduktion

Das steht in der neuen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der roten Gebiete

Seit dem 24.6. liegt der Entwurf der Verwaltungsvorschrift vor, mit der die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete bundesweit vereinheitlicht werden soll.

Lesezeit: 5 Minuten

Seit letzter Woche sind Details der Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der roten Gebiete bekannt. Wie berichtet soll dies nun bundesweit einheitlich geregelt werden. Der Entwurf befindet sich nun bis zum 12.7. zur Anhörung bei Ländern und Verbänden.

Festlegung eines Ausweisungsmessnetzes

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Mit der Festlegung des Ausweisungsmessnetzes können nicht nur wie bisher die Ergebnisse der Messstellen des WRRL-Messnetzes, sondern auch die des EUA-Messnetz und des EU-Nitratmessnetzes herangezogen werden, solange die Messstellen, den in der Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben qualitativen Anforderungen, entsprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass die geforderte Dichte des Messnetzes von mindestens 1 Messstelle je 50 km² überall erreicht wird.

Immissionsbasierte Abgrenzung der Gebiete

Sie dient der Binnendifferenzierung von roten Grundwasserkörpern. Deren Einstufung basiert auf den mittels des Ausweisungsmessnetzes gemessenen Nitratkonzentrationen im Grundwasser. Neu verschärfend kommt hinzu, dass ein Gebiet schon rot werden kann, wenn bereits eine Messstelle des Ausweisungsmessnetzes eine Überschreitung des Schwellenwertes von 50 mg Nitrat/l bzw. eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l mit steigendem Trend aufweist.

Um vor allem bei sehr großen Grundwasserkörpern die roten Gebiete auf die tatsächlich betroffenen Regionen zu reduzieren, können drei Verfahren ange­wendet werden (Regionalisierung durch erhöhte Messstellendichte, Abgrenzung nach hydrogeologische Kriterien, Einzugsgebiete von Trinkwasserschutzgebieten). Ist es einzelnen Ländern nicht möglich diese Verfahren anzuwenden, können zur erst maligen Ausweisung zum 31.12.20 auch komplette Grundwasserkörper in die nachfolgende Modellierung einfließen.

Berücksichtigung des Emissionsrisikos

Im Anschluss des immissionsbasierten Vorgehens, soll über Modellierung ermittelt werden, welche Nitrataustragsgefahr auf Schlagebene besteht. Hierfür fließen Daten aus Bodenart, Grundwasserneubildung und Nährstoffflüssen ein. Ermittelt wird der maximale Stickstoff(N)saldo, der zu tolerieren ist, damit 50 mg Nitrat/l Sickerwasser nicht überschritten wird. In einem weiteren Schritt wird der tatsächliche N-Saldo der landwirtschaftlichen Fläche aus Zu- und Abfuhr im Durchschnitt der letzten vier Jahre errechnet.

Plausibilisierung beider Ansätze

Der tatsächliche und der maximal tolerierbare N-Saldo werden gegenübergestellt. Übersteigt der errechnete N-Saldo der Fläche den maximal tolerierbaren N-Saldo, gilt für die Fläche ein hohes Emissionsrisiko; ist er niedriger gilt ein geringes Emissionsrisiko.

Liegt eine Fläche aufgrund der Überschreitung der Messwerte in einem roten Gebiet, die Modellierung bescheinigt aber ein geringes Emissionsrisiko, soll eine erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Messergebnisse, Bodenkarten und des Wasserhaushaltsmodells erfolgen. Die jeweilige Fläche wird nach dem Ergebnis der Überprüfung angepasst.

Ausweisung der roten Gebiete

Die nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung ermittelten landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko werden als nitratbelastete Gebiet ausgewiesen. In ihnen gelten die in der Novellierung der Düngeverordnung beschlossenen verschärften Maßnahmen, sowie zwei zusätzliche Maßnahmen der jeweiligen Länder.

Übergangsregelung

Die Bundesregierung plant, dass die Verwaltungsvorschrift nach der Befassung des Bundesrates noch Ende September 2020 in Kraft treten kann. Die Länder bleibt dann bis 31.12.2020 Zeit ihre Gebiete auszuweisen. Allerdings gelten für die Umsetzung einiger Anforderungen z. T erhebliche Übergangsfristen. Erst zum 31.12.2024 plant man alle Länder auf einen Stand gebracht zu haben.

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BBV fordert nachvollziehbare Abgrenzung der roten Gebiete

von Alfons Deter

Der Bayerische Bauernverband prüft unterdessen mit seinen Wasser - und Umweltexperten den Entwurf und will sich im Sinne der bayerischen Landwirte in die Verbändeanhörung einbringen.

Der BBV unterstützt dabei die geplante stärkere Binnendifferenzierung. „Wichtig aus Sicht der Landwirte ist, dass die neue Kulisse nachvollziehbar, regional differenziert und verursachergerecht auf die tatsächlich belegbaren Bereiche mit Handlungsbedarf für die Landwirtschaft eingegrenzt wird“, macht Stefan Köhler, Vorsitzender des Landesfachausschusses für Umweltfragen im Bayerischen Bauernverband, deutlich.

Vor dem Hintergrund der deutlich verschärften Maßnahmen für rote Gebiete ab 2021 spricht sich der BBV dafür aus, dass diese nicht mehr auf Basis des Vorsorgeansatzes abgegrenzt werden dürfen, sondern eine Sanierungserfordernis nachgewiesen werden muss. „In Gebieten, in denen dies nicht eindeutig belegt werden kann – und sei es nur aufgrund fehlender oder zweifelhafter Daten und Messwerte – dürfen Betriebe nicht mit den weitreichenden Auflagen der roten Gebiete belastet werden“, fordert Köhler.

Positiv sieht der BBV, dass nun die Aktualität von Daten vorgegeben und eine vierjährige Überprüfung vorgeschrieben werden soll. „Wichtig ist, dass Anforderungen an Messstellen eindeutig definiert werden, wobei die Kriterien für die in Bayern vielfach umstrittenen Quellmessstellen nach wie vor unzureichend sind“, sagt Köhler.

Problematisch sieht der BBV die Tatsache, dass die Messnetzdichte in nitratsensiblen Regionen für die in der Bundesverwaltungsvorschrift vorgesehenen Regionalisierungsverfahren aktuell vielfach zu gering ist und dass die bundeseinheitlich vorgesehenen Modelle zur Berechnung des landwirtschaftlichen N-Saldos nach wie vor keine für Bayern verwertbaren Daten liefern. Darüber hinaus sind aus Sicht des Verbandes nach wie vor Ansätze notwendig, um einzelbetriebliche Ausnahmen für Betriebe mit besonders optimiertem Nährstoffmanagement sowie die Teilnahme an Wasserkooperationen anzuerkennen. „Ebenso braucht es für die Modellierung spezielle Lösungen, die den Herausforderungen in Gebieten mit wenig Niederschlag gerecht werden“, fügt Köhler hinzu.

Da ab 1. Januar 2021 zusätzliche Maßnahmen in nitratsensiblen Gebieten einzuhalten sind, brauchen die Betriebe es für Anbauplanung und Nährstoffmanagement möglichst schnell Klarheit. Bund und Länder stehen in der Verantwortung, die Verwaltungsvorschrift schnellstmöglich zu erlassen und die neuen Gebietskulissen bekannt zu machen.

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