Die DüV 2017 regelt in § 6 Sperrfristen für die Ausbringung von Düngern mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (>1,5 % N in der Trockensubstanz). Diese Vorgaben sollen die Nitratauswaschung in der winterlichen Sickerwasserperiode vermeiden. Auf Grünland reicht die Sperrfrist vom 01. November bis Ablauf des 31. Januars.
Auf Ackerland beginnen die Sperrfristen nach der Ernte der Hauptkultur. Ausnahmen macht die DüV 2017 für bestimmte Kulturen zur Herbstdüngung im Spätsommer. Die Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist allerdings auf maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N limitiert.
Achtung: In Nitrat belasteten Gebieten gelten diese Ausnahmen ab 2020 zur Spätsommerdüngung voraussichtlich nicht mehr. Nur die Düngung zu Feldfutter und Zwischenfrüchten mit Futternutzung könnte erlaubt bleiben.