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Düngeverordnung: Ausnahmegenehmigung für Ausbringtechnik im Einzelfall

Rheinland-Pfalz: Wenn ein Landwirt belegen kann, dass die bodennahe Gülleausbringung für ihn unzumutbar ist, kann er eine Sondergenehmigung für den Weiterbetrieb alter Technik erhalten.

Lesezeit: 2 Minuten

Nach den Vorgaben der Bundesdüngeverordnung dürfen im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 flüssige organische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (Gülle, Jauche, Gärsubstrate, etc.) nur noch streifenförmig auf dem Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingearbeitet werden.

Betriebe, die hierzu nicht in der Lage sind, können in begründeten Fällen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier einen formlosen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen, teilt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau mit. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

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Die Adresse lautet: ADD, Referat 42, Willy-Brandt-Platz 3 in 54290 Trier.

Die ADD ist verpflichtet, jeden Antrag einzeln zu prüfen. Aufgrund der Einzelfallprüfung ist laut BWV mit mehreren Tagen Bearbeitungszeit zu rechnen. Daher muss der Antrag rechtzeitig vor der Aufbringung erfolgen.

Im Antrag muss eine eindeutige Begründung angegeben werden, warum es dem Betrieb unzumutbar ist, die streifenförmige Aufbringung anzuwenden. Hilfreich sind Angaben über Gesamtbetriebsfläche, Anteil der stark hängigen Flächen, Kulturarten mit Anbauumfang, Wirtschaftsdüngerart und –analyse, vorhandene Technik, Verfügbarkeit von Lohnunternehmen oder Maschinenringen etc. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung unterliegt dem Gebührenverzeichnis der ADD, so der Bauernverband aus Rheinland-Pfalz.

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