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Landesdüngeverordnung

Düngeverordnung: Diese Regeln gelten nun für Niedersachsen

Seit dem 8. Mai gilt eine Neufassung der über der niedersächsischen Landesdüngeverordnung geregelten Maßnahmen. Hier ein Überblick.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) ist am 07. Mai 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Damit gelten die Bestimmungen der Landesdüngeverordnung und die neu ausgewiesenen nitrat- und phosphatbelasteten Gebiete seit dem 8. Mai. Für die mit Nitrat belasteten Gebiete wurden die Entwürfe aus Dezember überarbeitet.

Auffangkulisse für Nitrat gilt nicht mehr

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Mit dem Inkrafttreten wurde außerdem die seit Januar geltende Auffangkulisse gemäß Düngeverordnung (DüV) für den Bereich Nitrat wieder außer Kraft gesetzt. Im Gegensatz dazu hat die landesweite Auffangregelung der DüV für den Bereich Phosphat weiterhin Bestand, da Niedersachsen weiterhin nur phosphatbelastete Gebiete im Bereich von Seeneinzugsgebieten ausweisen konnte.

Die zusätzliche Regelungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat gemäß § 13a Abs. 2 Düngeverordnung:

  • Reduzierung des ermittelten N-Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Fläche die innerhalb der Gebietskulissen liegen. Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen
  • Einhaltung einer schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha für die Aufbringung von organischen Düngemitteln. Ausnahme: Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  • Erweiterung der Sperrfrist um 4 Wochen auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (01.10. bis 31.01.)
  • Erweiterung der Sperrfrist um 4 Wochen für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost (01.11. bis 31.01.)
  • Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und Winterraps im Herbst. Ausnahme: Eine N-Herbstdüngung zu Winterraps ist zulässig, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Zwischenfrüchte ohne
  • Futternutzung können mit Festmist oder Kompost bis zu 120 kg Gesamt-N gedüngt werden
  • Beschränkung der N-Menge über flüssige organische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09.-30.09.
  • Zwischenfruchtanbaugebot, sofern die nachfolgende Sommerung ab 01. Febr. gedüngt werden soll.Ausnahme: Ernte der Vorfrucht nach dem 01. Okt. oder Gebiet mit < 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel (Ab 2022 relevant)

Neben den bundesrechtlichen Maßnahmen in den Roten Gebieten sind über dieNDüngGewNPVO die Maßnahmen geregelt:

  • Verpflichtende eigene Frühjahrs-Nmin-Proben je Schlag/Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben der Ausführungshinweisen (Ab Frühjahr 2022 relevant)
  • Einarbeitung von organischen + organisch-mineralischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland innerhalb 1 Stunde

Eine Übersicht über die nun geltenden Anforderungen des § 13a DüV gibt ist als Tabellenform hier:

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