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Düngeverordnung: IG Sandsteinkeuper wertet VGH-Urteil als Teilerfolg

Trotz eines verlorenen Eilantrags vor dem VGH sieht sich die Interessengemeinschaft Höchstadt-Bamberg in ihrer Kritik an der Düngeverordnung bestärkt.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Interessengemeinschaft (IG) Sandsteinkeuper Höchstadt Bamberg unterstützt ein seit Januar 2021 laufendes Normenkontrollverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Im September 2021 wurde für dieses Verfahren zusätzlich ein Eilantrag gestellt. Der Antrag zielte auf die Außervollzugsetzung aller bayerischen Roten und Gelben Gebiete bis zur endgültigen Entscheidung des sogenannten Hauptsachverfahrens ab.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Eilantrag abgelehnt. Dass die Außervollzugsetzung aller Roten und Gelben Gebiete in Bayern noch vor Beginn der Düngesaison 2022 schwer erreichbar sein würde, sei der IG von Beginn an bewusst gewesen.

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Nach Meinung der IG stärkt der Beschluss aber die Position von Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber bei den aktuellen Verhandlungen zur Reform der Bundesvorschriften. Kaniber habe auf die Form- und Sachfehler der Düngeverordnung 2019 und 2020 hingewiesen und mehrere Änderungsvorschläge in den Bundesrat eingebracht.

VGH stellt Verfahrenfehler fest

Der VGH habe bei seiner Entscheidung über den Eilantrag ausdrücklich festgestellt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung der Düngeverordnung (DüV) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Änderungsverfahren der DüV leide daher an einem Verfahrensmangel.

Der VGH bemängele vor allem das seit Mai 2020 auf allen landwirtschaftlichen Flächen geltende Verbot der Düngung auf gefrorenen Boden. Ob sich dieser Verfahrensmangel wie in der Eilentscheidung festgestellt, tatsächlich nur auf einzelne Normen der DüV beschränke oder ob deshalb die gesamte DüV und damit auch die Landesverordnungen unwirksam eien, werde im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Wörtlich heißt es im Urteil des VGH: „Vielmehr erscheint es denkbar, dass die Ausführungsverordnung der Düngungsverordnung schon wegen Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage unwirksam sein kann“.

Maximal 10 % Einbußen?

Die Einschätzung des VGH, die Düngeverordnung sei in der aktuellen Form verfassungskonform und es bestünden keine Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche, teilt die IG nicht! Das Gericht sei in der Eilentscheidung zum Schluss gekommen, es seien maximal 10% Einbußen zu befürchten und beruft sich dabei auf die Bundesrats-Drucksache 98/20. Diese 10 % wären hinnehmbare Einschränkungen im Sinne des Gewässerschutzes, so das Gericht. Im Hauptsacheverfahren ist nun laut IG zu prüfen, ob tatsächlich alle Landwirte und vor allem der Kläger maximal 10% Einbußen haben. Weiter werde der Frage nachzugehen sein, weshalb Ausnahme- und Befreiungsregelungen nicht erforderlich sein sollen.

Auswirkungen auch auf die geplante Reform der Gebietsausweisung?

Die von Umweltministerin Steffi Lemke und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir vor kurzem in Brüssel zugesagte Reform der AVV GeA wird somit aus Sicht der IG rechtlich immer fragwürdiger. Mit dem im Eilverfahren gerichtlich festgestellten „denkbaren Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage werde auch eine reformierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung) rechtlich angreifbar bleiben, ist sich die IG sicher.

725 km2 großer Grundwasserkörper

Die Interessengemeinschaft Sandsteinkeuper Höchstadt-Bamberg wurde von Landwirten gegründet, die im roten Gebiet westlich der Linie Nürnberg-Bamberg wirtschaften müssen. Namensgeber ist der 725 km² große Grundwasserkörper Sandsteinkeuper Höchstadt, der für die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie abgegrenzt wurde. Er erstreckt sich über alle drei fränkischen Regierungsbezirke.

Hier eine Karte des Grundwasserkörpers: https://www.lfu.bayern.de/gdi/dokumente/wasser/wrrl/gwk2015_pdf/gwk_map_2_G027.pdf

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