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Düngeverordnung: Mahnung aus Brüssel

Die EU hat heute die erste Stufe eines Zweitverfahrens gegen Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie eingeleitet!

Lesezeit: 5 Minuten

Deutschland setzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Einhaltung der Nitratrichtlinie weiterhin nicht um, kritisiert EU-Umweltkommissar Karmenu Vella heute in einem Mahnschreiben an die Bundesrepublik.

Die Kommission – so Vella weiter - hat nun die derzeit geltende Düngeverordnung (DüV) von 2017 und die damit verbundenen Maßnahmen in Bezug auf die Nitratrichtlinie analysiert (in der im Urteil vom 21. Juni 2018 vorgenommenen Auslegung und Anwendung). Die Ergebnisse beziehen sich somit nicht auf die geplanten Verschärfungen in den „roten Gebieten“. Es geht u.a. um folgende Punkte:

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Verstoß 1: Keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen

Im Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Deutschland verstärkte Maßnahmen hätte einleiten müssen, sobald deutlich wurde, dass die DüV 2017 nicht ausreicht, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu erreichen. So habe sich z.B. der Eutrophierungszustand der Nord- und Ostsee nicht verbessert.

Verstoß 2: Keine Überarbeitung der DüV

Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die DüV 2017 noch immer nicht mit der Nitratrichtlinie konform sei. So hänge z.B. die Höhe der vermeidbaren N-Verluste (Kontrollwert) in Bezug auf die Zielnitratkonzentration vom Düngemittel, der Bodenart, dem Denitrifikationsvermögen des Bodens und der Hydrologie des Bodens ab. Der Kontrollwert gemäß § 8 Absatz 1 DüV berücksichtigt jedoch keinen dieser Faktoren. Die Kommission ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kontrollwert von 50 kg N/ha die Nitratkonzentrationen in Gewässern unter 50 mg/l senken kann.

Das Urteil bemängelt auch die zu kurzen und wenig differenzierten Sperrzeiten. So würden die neuen Sperrzeiten von den EU-Empfehlungen (für Grünland: 1. September bis 1. Februar und für Ackerkulturen vom 1. September bis 1. Februar/März) abweichen.

Bei der Ausbringung von Düngern auf stark hanggeneigten Flächen würden die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zur Verordnung passen. Bei Kombination von Dünger und Dung schlägt die EU z.B. Vorsorgemaßnahmen vor, wie eine direkte Einarbeitung, Injektion, den Anbau eine Dauerkultur oder einen breiten ungedüngten Pufferstreifen.

Dass das Ausbringen von Düngern während des Auftauens des Bodens weiterhin möglich ist, kritisiert die EU ebenfalls. Eine Studie empfiehlt, den Einsatz auf gefrorenen Böden zu verbieten.

Verstoß 3: Länderermächtigung zu unklar

Grundsätzlich begrüßt die Kommission, dass die Bundesländer strengere Maßnahmen ergreifen können. Sie ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Katalog in der in § 13 DüV vorliegenden Form dazu beitragen kann, diese Belastung wirksam zu bekämpfen. Diese Überzeugung stützt sie auf vier Gründe: Erstens sei die Pflicht der Bundesländer, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, nicht hinreichend klar. Zweitens sei die Liste erschöpfend lang, drittens seien die Maßnahmen an sich nicht geeignet und viertens sei das Überwachungsnetz nicht ausreichend detailliert, um die Gebiete zu ermitteln, die am meisten Anlass zu Bedenken geben.

Schlussfolgerung daraus: Weil die Bundesregierung die im Urteil vom 21. Juni 2018 festgestellten Verstöße gegen die Nitratrichtlinie aus Sicht der EU nicht behoben hat, fordert die Kommission nun, dass die Bundesregierung sich binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens hierzu äußert. Außerdem weist die Kommission auf die finanziellen Sanktionen hin, die der Gerichtshof gemäß Artikel 260 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen einen Mitgliedstaat verhängen kann, der seinem Urteil nicht nachkommt.

Was plant die Bunderegierung?

Die Bundesregierung hat inzwischen eine weitere Novelle der DüV vorbereitet. Diese befindet sich zurzeit in der Abstimmung mit den Ländern. Sie sieht z.B. Folgendes vor:

  • Auf Grünland soll man ab dem 1.9. bis zum Beginn der Sperrfrist (15.10.) nur noch maximal 80 kg/ha Gesamt-N düngen dürfen.

  • Zu Gewässern sollen größere Abstände gelten (besonders bei hanggeneigten Flächen)

  • In den „roten Gebieten“ soll ein um 20 % reduzierter Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen gelten. Die Obergrenze von 170 kg/ha N aus Wirtschaftsdüngern soll in den nitratbelasteten Gebieten künftig schlagbezogen ausgerichtet sein. Zusätzlich ist geplant, die Sperrfristen in diesen Gebieten nochmals zu verlängern.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze und Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner wollen EU-Kommissar Vella Ende August die geplanten Änderungen erläutern. Zuvor hat Klöckner zu einem weiteren Bund-Länder-Treffen eingeladen.

BMEL will Mahnschreiben prüfen

Das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium hatten im Juni, nach intensiver Diskussion mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten Vorschläge zur Anpassung der geltenden Düngeregelungen an die Europäische Kommission übermittelt, um den Schutz der Gewässer vor dem Eintrag des Pflanzennährstoffs Nitrat zu verbessern. Auch diese Vorschläge sind aus Sicht der Europäischen Kommission nicht ausreichend.

Die beiden Bundesministerien werden jetzt den Inhalt des Mahnschreibens der Europäischen Kommission prüfen und die Antwort innerhalb der Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder abstimmen. Die Bundesregierung arbeitet daran in der nur achtwöchigen Frist eine Einigung zu erzielen. In dieser Zeit wird die Bundesregierung weiterhin Gespräche mit der EU-Kommission führen, um zügig zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Klares Ziel ist es nach wie vor, das Urteil vom 21. Juni 2018 so schnell wie möglich und vollständig umzusetzen und eine mögliche Verurteilung zu vermeiden und Strafzahlungen abzuwenden.

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