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Düngeverordnung

Viele Detailregeln und hoher Dokumentationsaufwand ab 1. Mai

Am 1. Mai tritt die schärfere DüngeVo in Kraft. Bauern müssen jetzt innerhalb von zwei Tagen jede Düngemaßnahme schriftlich dokumentieren und belegen, dass sie die Nährstoffzufuhr nicht überschreiten.

Lesezeit: 4 Minuten

Mit einer Reihe neuer und schärferer Vorschriften wird zum 1. Mai die erneut geänderte Düngeverordnung in Kraft treten. „Landwirte und ihre Berater haben sich kaum an die unzähligen Änderungen aus dem Jahr 2017 anpassen können und müssen sich schon wieder mit neuen Vorgaben vertraut machen“, schildert Landvolkvizepräsident Dr. Holger Hennies.

Sie haben jetzt nicht nur strengere Vorgaben, sondern auch deutlich höhere Dokumentationspflichten zu beachten und können schon allein dadurch unbeabsichtigt in sanktionierte „Fallen“ stolpern. Sowohl in der Ausbringungsmenge als auch im Anwendungszeitraum wird die Düngung stark eingeengt. So müssen Landwirte innerhalb einer Frist von zwei Tagen jede Düngemaßnahme in ihren Kulturen und auf dem Grünland schriftlich dokumentieren und darüber hinaus kontinuierlich belegen können, dass sie die maximal zulässige Nährstoffzufuhr nicht überschreiten. „Diese Bürokratie fällt teilweise in die absolute Arbeitsspitze der Frühjahrs- und Herbstbestellung, dafür haben wir Landwirte überhaupt kein Verständnis“, kritisiert Hennies.

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Zu weiteren Änderungen, die in der neuen Düngeverordnung geregelt werden, zählt eine höhere Düngewirksamkeit der Wirtschaftsdünger. Damit wird die zulässige Ausbringungsmenge beschnitten. Auch in der Zeitachse wird den Landwirten ein schmaleres Fenster zugestanden. Deutliche Einschnitte betreffen die Bauern im Berg- und Hügelland Niedersachsens und schreiben je nach Hangneigung für an Gewässern gelegene Flächen deutlich breitere Schutzstreifen als bisher vor.

Noch weiter gehende Beschränkungen hat der Bundesgesetzgeber für die sogenannten Roten Gebiete vorgesehen. Für diese Regeln wurde in den letzten Abstimmungsrunden in dem umstrittenen Umsetzungsverfahren nochmals ein Aufschub vereinbart, sie treten erst zum 1. Januar 2021 in Kraft. In den Roten Gebieten, für die Niedersachsen zudem nochmals eine Überprüfung vornehmen will, soll unter anderem die Stickstoff-Düngung auf 80 Prozent des Pflanzenbedarfs reduziert werden.

„Diese Regel lässt sich nach unserer Überzeugung nicht mit den Ansprüchen einer guten fachlichen Praxis vereinbaren“, verdeutlicht Hennies. Daher entzündet sich an diesem Passus weiter heftige Kritik der Landwirtschaft. Auch das Umweltsicht höchst fragwürdige Verbot der Düngung zu Zwischenfrüchten und Wintergerste im Herbst gilt explizit in den Roten Gebieten und wird damit erst ab Beginn des kommenden Jahres relevant.

Rukwied: Bedarfsgerechte Düngung muss weiter möglich sein!

Auch DBV-Präsident Joachim Rukwied stellt klar, dass die Landwirtschaft für sauberes Trinkwasser steht. „Wir dürfen nicht zulassen, dass Grundwasserqualität und Versorgungssicherheit bei Lebensmitteln gegeneinander ausgespielt werden. Obwohl eine bedarfsgerechte Düngung und der Schutz des Grundwassers kein Widerspruch sind, wurde eine fachlich mangelhafte Verordnung durchgedrückt, die eine bedarfsgerechte Düngung in nitratsensiblen Gebieten verbietet und sogar kontraproduktiv für den Gewässerschutz wirken kann."

Das ständige Draufsatteln bei gesetzlichen Auflagen ignoriert seiner Meinung nach die Grenze der Belastbarkeit in den Betrieben. Die neue Düngeverordnung werde Qualität und Menge der Ernten kosten und die Lebensmittelerzeugung in Deutschland schwächen.

Zentrale Fragen sind laut Rukwied nach wie vor nicht geklärt und wurden von Bund und Ländern in eine neue Verwaltungsvorschrift ausgelagert, die dringend einer praktikablen und sachgerechten Klärung bedürfen. Hierzu gehöre die Neuausrichtung und Verdichtung der Nitratmessnetze im Sinne europäischer und nationaler Vergleichbarkeit sowie die exakte und kleinräumige Abgrenzung der nitratsensiblen Gebiete.

"Die Bundesländer müssen jetzt unverzüglich die Binnendifferenzierung auf den Weg bringen, um Wasserschutzmaßnahmen dort durchzuführen, wo tatsächlich noch Handlungsbedarf besteht. Die Überprüfung des Messstellen-Netzes und der technischen Ausstattung der Messstellen bleibt zudem eine Daueraufgabe und ist zwingend notwendig. Außerdem erwarten wir Lösungen dafür, dass die Betriebe, die fachgerecht und gewässerschonend wirtschaften, auch weiterhin bedarfsgerecht düngen dürfen und von den zusätzlichen Auflagen ausgenommen werden“, so der Präsident am Donnerstag.

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