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Einsatz von Ethylen in Kartoffeln gegenwärtig nicht zulässig

Nach Informationen des Pflanzenschutzamtes der LWK Niedersachsen ist es gemäß dem neuen Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 nicht mehr möglich, Pflanzenschutzmittel zur Anwendung im eigenen Betrieb herzustellen.

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Nach Informationen des Pflanzenschutzamtes der LWK Niedersachsen ist es gemäß dem neuen Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 nicht mehr möglich, Pflanzenschutzmittel zur Anwendung im eigenen Betrieb herzustellen. Neben den biologisch wirtschaftenden Betrieben betrifft dies im Kartoffelbau auch die konventionellen Betriebe, die ihre Kartoffeln über den Einsatz von Ethylen an der Auskeimung gehindert haben. 

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Die Regelung zur Selbstherstellung gemäß § 6a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des alten Pflanzenschutzgesetzes ist seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dem 14. Februar 2012, nicht mehr gültig. Im BVL wird nicht länger die entsprechende Liste der zulässigen Stoffe geführt.

 

Zwar gelten für Stoffe und Zubereitungen, die unter die alte Regelung zur Selbstherstellung gefallen sind,       unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsregelungen. Diese sind in § 74 Abs. 11 des aktuellen Pflanzenschutzgesetzes niedergelegt. Nach dieser Vorschrift gibt es aber unter anderem dann keine Übergangsreglungen, wenn es sich bei den zur Selbstherstellung verwendeten Stoffen oder Zubereitungen um in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe handelt.

 

Ethylen ist ein in den besagten Anhang aufgenommener Wirkstoff. Deshalb ist unmittelbar mit Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes die Möglichkeit entfallen, Pflanzenschutzmittel mit Ethylen - egal für welchen Anwendungszweck - zur Anwendung im eigenen Betrieb herzustellen, erklärt das Pflanzenschutzamt weiter. Die Anwendung von Ethylen als Pflanzenschutzmittel - beispielsweise zur Keimhemmung bei Kartoffeln oder zur Nachreifung von Tomaten - wird unter diesen Umständen erst möglich sein, wenn ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt und vom BVL positiv beschieden wird, heißt es.

 

Aufgrund dieser Sachlage sei eine Keimhemmung von Kartoffeln mit Ethylen gegenwärtig nicht zulässig. Die Anbieter von Ethylen zur Keimhemmung sollten sich daher jetzt um eine kurzfristige Lösung dieses Problems im Sinne der gesamten Kartoffelwirtschaft bemühen. Für einzelbetriebliche Fragen stünden den Lagerhaltern die Pflanzenschutzexperten der Landwirtschaftskammern und –ämter zur Verfügung, so das Amt. (ad)

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