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Ab 15. Juli 2019

EU-Verordnung ändert Regeln für Düngemittel und Biostimulanzien

Die neue EU-Düngeprodukte-Verordnung ersetzt die Düngemitteltypen durch eine CE-Kennzeichnung für Produktfunktionskategorien.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Düngeprodukte-Verordnung am 15. Juli 2019 stehen den Anwendern und Produzenten von zukünftig CE-gekennzeichneten Düngemitteln große Änderungen bevor. Darauf weist der Industrieverband Agrar hin.

Die neue Verordnung schafft laut der Interessenvertretung der Hersteller zum einen das vertraute System der Düngemitteltypen ab und ersetzt es durch eine CE-Kennzeichnung für Produktfunktionskategorien (PFC). Zum anderen stellt sie den Kreislaufgedanken in den Vordergrund und wird erstmals auch organische und organisch-mineralische Düngemittel europarechtlich regeln. Zudem würden auch im EU-Recht einheitliche Grenzwerte für Schwermetalle und andere Schadstoffe eingeführt. Zusammenfassend bietet dies für die Hersteller und die Anwender einerseits Chancen, stellt sie andererseits auch vor große Herausforderungen.

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"Die Anwender, vor allem die Landwirte, müssen sich an zahlreiche neue Bezeichnungen und neuartige Produkte gewöhnen", erläutert Dr. Sven Hartmann, Leiter der IVA-Fachbereiche Pflanzenernährung und Biostimulanzien. "Es zeichnet sich ab, dass die völlige Abkehr vom bewährten Typensystem und Einführung der CE-Kennzeichnung sowie umfangreiche neue Vorschriften bei Kennzeichnung, Toleranzen und bei der Produktzulassung (Konformitätsbewertung) für die Hersteller, Behörden und den Handel große Kraftanstrengungen bedeuten werden."

Die Verordnung sieht eine dreijährige Übergangszeit vor, um die neuen Vorschriften umzusetzen und alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen: So müssen Standards und Analysemethoden für viele Produkte noch validiert werden, während gleichzeitig die EU-Kommission noch Leitlinien für die Kennzeichnung oder Kriterien zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren erarbeiten muss, bevor am 16. Juli 2022 die ersten Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung auf den Markt kommen können. Weiterhin zulässig ist das Inverkehrbringen nach nationalem Düngemittelrecht.

"Es freut uns, dass erstmals die neue, innovative Produktgruppe der Biostimulanzien rechtlich einbezogen und geregelt wird", so Hartmann weiter. Diese Produkte werden über ihre Wirkung definiert: Sie sollen die Widerstandsfähigkeit der Nutzpflanzen gegen abiotischen Stress wie Trockenheit oder Hitze stärken und die Nährstoffaufnahme verbessern, indem beispielsweise das Wurzelwachstum stimuliert wird. Viele Unternehmen sehen europaweit großes Potenzial für diese Produkte.

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