EuGH bestätigt Herausgabeverbot staatl. Anbaudaten von Bauern an STV
Der Europäische Gerichtshof hat am 17. Oktober entschieden, dass ein Bundesland keine Acker-Anbaudaten der Bauern an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH herausgeben muss. Geklagt hatte der BDP.
Seit 1998 dauert nun schon der Streit um Auskunft der Bauern über ihren An- und Nachbau von Ackerfrüchten an. Im aktuellen Fall hatte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH Bonn (STV) im Auftrag des Bund der deutschen Pflanzenzüchter (BDP) das Land Thüringen auf Herausgabe von Acker-Anbaudaten der Bauern in Thüringen verklagt, um effizienter an Anbaudaten der Bauern zu gelangen und Saatgut-Nachbaugebühren der Bauern einzufordern. Das zuständige Landesverwaltungsamt hatte dies verweigert.
Das Landgericht Erfurt gab dem Landesverwaltungsamt in der ersten Instanz recht. Die STV ging in die Berufung und das Oberlandesgericht Jena hatte 2018 diese brisante Thematik dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Beurteilung vorgelegt. Der EuGH verneinte heute den Anspruch der STV und des BDP.
Die Interessengemeinschaft Nachbau und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Georg Janßen, Geschäftsführer der AbL und der IG Nachbau kommentiert in einer ersten Reaktion das EuGH-Urteil:
„Seit 1998 kämpfen wir für das Jahrhundertalte Bauernrecht auf Nachbau von Saatgut und es lohnt sich. Viele Male sind wir erfolgreich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewesen. Das heutige EuGH-Urteil ist eine kluge Entscheidung und ein weiterer wichtiger Etappensieg für unsere Interessengemeinschaft Nachbau sowie für die Bäuerinnen und Bauern. Für uns ist klar: Eine GmbH aus Bonn darf nicht auf Daten einer staatlichen Behörde zurückgreifen, um ihre Geschäftsziele zu erreichen und Nachbaugebühren für unser Saatgut zu kassieren. Dies sieht das höchste Europäische Gericht genauso.“
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Seit 1998 dauert nun schon der Streit um Auskunft der Bauern über ihren An- und Nachbau von Ackerfrüchten an. Im aktuellen Fall hatte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH Bonn (STV) im Auftrag des Bund der deutschen Pflanzenzüchter (BDP) das Land Thüringen auf Herausgabe von Acker-Anbaudaten der Bauern in Thüringen verklagt, um effizienter an Anbaudaten der Bauern zu gelangen und Saatgut-Nachbaugebühren der Bauern einzufordern. Das zuständige Landesverwaltungsamt hatte dies verweigert.
Das Landgericht Erfurt gab dem Landesverwaltungsamt in der ersten Instanz recht. Die STV ging in die Berufung und das Oberlandesgericht Jena hatte 2018 diese brisante Thematik dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Beurteilung vorgelegt. Der EuGH verneinte heute den Anspruch der STV und des BDP.
Die Interessengemeinschaft Nachbau und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Georg Janßen, Geschäftsführer der AbL und der IG Nachbau kommentiert in einer ersten Reaktion das EuGH-Urteil:
„Seit 1998 kämpfen wir für das Jahrhundertalte Bauernrecht auf Nachbau von Saatgut und es lohnt sich. Viele Male sind wir erfolgreich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewesen. Das heutige EuGH-Urteil ist eine kluge Entscheidung und ein weiterer wichtiger Etappensieg für unsere Interessengemeinschaft Nachbau sowie für die Bäuerinnen und Bauern. Für uns ist klar: Eine GmbH aus Bonn darf nicht auf Daten einer staatlichen Behörde zurückgreifen, um ihre Geschäftsziele zu erreichen und Nachbaugebühren für unser Saatgut zu kassieren. Dies sieht das höchste Europäische Gericht genauso.“