Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Zahlungsfrist für die Nachbaugebühren bestätigt.
Mit Urteil vom 25. Juni stellten die Richter klar, dass ein Landwirt nur dann das Privileg des Nachbaus geschützter Sorten für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er die daraus resultierenden Nachbaugebühren an den betreffenden Sortenschutzinhaber bis spätestens zum Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Nutzung stattgefunden hat, zahlt, spätestens also am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni.
Lässt der Landwirt diese Frist verstreichen, ist der Sortenschutzinhaber berechtigt, die volle Züchterlizenz einzuklagen.
Der EuGH wies darauf hin, dass ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der geschützten Sorten im Rahmen des berechtigten Nachbaus verantwortlich und daher auf die Ehrlichkeit und Kooperation der betroffenen Landwirte angewiesen seien. Daher berge das Fehlen einer genau bestimmten Frist, innerhalb deren die Landwirte die Pflicht zur Zahlung der angemessenen Ausnahmeentschädigung erfüllen müssten, die Gefahr, diese dazu zu verleiten, die Zahlung unbegrenzt hinauszuzögern, in der Hoffnung, ihr zu entgehen.
Einen solchen Verstoß der Landwirte gegen die Beachtung ihrer eigenen Verpflichtungen gegenüber den Sortenschutzinhabern zu erlauben, liefe jedoch dem in der EU-Verordnung 1768/95 genannten Ziel eines vernünftigen Ausgleichs der wechselseitigen legitimen Interessen der Landwirte und der betreffenden Sortenschutzinhaber zuwider, erklärten die Richter.
Kosten von bis zu 2 Millionen Euro
Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) begrüßte das Urteil. Mit diesem seien Rechtssicherheit und Klarheit sowohl für die Züchter als auch für die Landwirte geschaffen und der Weg für ein praktikableres Verfahren zur Ermittlung und Erhebung von Nachbaugebühren geebnet worden.
Der BDP erklärte, wer nach diesem Urteil den Landwirten weiterhin anrate Nachbauauskunftsersuche der Sortenschutzinhaber unbeantwortet und es darauf ankommen zu lassen, ob ein etwa betriebener Nachbau aufgedeckt werde, der übernehme die Verantwortung dafür, dass die betreffenden Landwirte sich letztlich einer Sortenschutzverletzung schuldig machten.
„Mit dem Urteil wird die Bedeutung der Nachgebühren unterstrichen. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil zur Refinanzierung von Pflanzenzüchtung“, betonte BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer. Er wies darauf hin, dass die Entwicklung einer neuen Sorte bis zu 25 Jahre dauern könne, und die Kosten zwischen 1 Mio Euro und 2 Mio Euro je Sorte lägen.
Pauschale Anfragen nicht beantworten
Die Interessengemeinschaft Nachbau (IGN) erklärte, dass nach ihrer Auffassung der EuGH mit diesem Urteil außer Acht gelassen habe, dass das EU-Sortenschutzrecht gar keine Fristsetzung für Nachbaugebühren vorsehe. Zwar hätten sich die Richter der Ansicht des (BDP) und der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) nicht angeschlossen, dass schon vor der Aussaat des Ernteguts oder unmittelbar danach die Nachbaugebühren zu zahlen seien. Ihrer Rechtsauffassung, dass bei keiner Fristsetzung im Sortenschutzrecht eine begründete Zahlungsaufforderung der STV vorliegen müsse, habe der EuGH auch nicht folgen wollen.
Die spanische Regierung habe in einer Stellungnahme ihre Rechtsauffassung unterstützt, die deutsche Bundesregierung keine Stellungnahme abgegeben, berichtete die IGN. Sie betonte, dass weiterhin die europäische und nationale Rechtsprechung für eine Auskunft über den Nachbau die Vorlage eines sortenspezifischen Anhaltspunktes verlange.
„Wir raten deshalb den Bauern, das jährliche Auskunftsersuchen der STV genau zu prüfen“, erklärte der Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und der IGN, Georg Janßen. Pauschale Auskunftsersuchen sollten nicht beantwortet werden.
Lesen Sie auch:
Recht auf Nachbau von Saatgut bleibt hart umkämpft (2.7.2015)