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Ganz Ostdeutschland und Bayern geben ökologische Vorrangflächen frei

In sechs Bundesländern können wegen der Trockenheit ab 1. Juli die ökologischen Vorrangflächen zur Futtergewinnung genutzt werden. Auch Niedersachsen prüft eine Freigabe.

Lesezeit: 4 Minuten

In sechs Bundesländern können wegen der Trockenheit ab 1. Juli die ökologischen Vorrangflächen zur Futtergewinnung genutzt werden. Ausnahmegenehmigungen gibt es nun in Bayern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Auch Niedersachsen prüft eine Freigabe.

Wegen der Trockenheit gibt es nun auch in Bayern und Thüringen eine Freigabe der ökologischen Vorrangflächen für die Futternutzung. „Nach dem ersten Grünschnitt ist vielerorts das Gras nur wenig oder gar nicht nachgewachsen. Wir werden jetzt unseren Landwirten helfen, indem wir Ihnen die Möglichkeit geben, weiteres Futter von Brachlandflächen zu ernten“, sagte Thüringens Landwirtschaftsministerin Birgit Keller (Linke) am Dienstag.

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In Bayern dürfen ab 1. Juli brachliegende Flächen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt wurden, beweidet oder zur Futtergewinnung genutzt werden. Die Regel gilt ohne weitere Abstimmung in den stark betroffenen Landkreisen Altötting, Bad Kissingen, Berchtesgadener Land, Haßberge, Mühldorf, Neustadt a. d. Waldnaab, Rottal-Inn und Traunstein. Im Einzelfall können auch in anderen Landkreisen die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmen genehmigen, teilt das Landwirtschaftsministerium in München am Mittwoch mit. Voraussetzung ist hier allerdings ein schriftlicher Antrag des Landwirts.

Auch Sachsen-Anhalt gibt die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen zum 1. Juli frei, bestätigte das Landwirtschaftsministerium in Magdeburg auf Anfrage von top agrar.Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen hatten bereits in der vergangenen Woche bekannt gegeben, dass dort Bracheflächen, die als ökologische Vorrangflächen im Agrarantrag ausgewiesen wurden, ab 1. Juli für Mahd und Beweidung genutzt werden dürfen.

Niedersachsen, das regional ebenfalls von der Trockenheit betroffen ist, prüft nach Informationen von top agrar derzeit, ob es die ökologischen Vorrangflächen frei gibt.

Beim Dauergrünland und beim mehrschnittigen Feldfutter wird in diesem Jahr vor allem im Osten und im Norden mit einem geringeren Ertrag gerechnet. Grund dafür ist die heiße Witterung verbunden mit sehr geringen Niederschlägen in den Monaten April bis Juni.

In Thüringen können Brachen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) auf Grundlage eines vorher formlos schriftlich gestellten Antrages vom Landwirtschaftsamt für die Winterfuttergewinnung ab 1. Juli freigegeben werden. Das auf solchen Flächen gewonnene Futter kann für die eigene Tierhaltung oder auch für die Tierhaltung von Dritten dienen, heißt es aus Erfurt weiter. Im Antrag sollen die Flächen benannt werden und dargestellt werden, warum es sich im konkreten Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, für welche Flächen und in welchem Zeitraum die Ausnahme beansprucht werden soll und wie der Aufwuchs (Heu/Silage/Weide) genutzt wird.

Für den Bezug von Direktzahlungen hat die Ausnahme folgende Konsequenzen: Die Brachen werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung im Zeitraum vom 1. bis 15.07.2018 wie Gras und andere Grünfutterpflanzen behandelt. Für die Pflicht zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen ändert sich aber nichts bei der Einstufung. Das Landwirtschaftsamt wird auf Nachfrage Auskunft geben, ob es Probleme bei der Erfüllung von Pflichten zur Anbaudiversifizierung geben kann oder nicht.

Eine Beweidung von solchen Brachen mit Ziegen und Schafen ist ab 1. August ohne jedweden Antrag uneingeschränkt möglich. Für Brachen mit Honigpflanzen gilt diese mögliche Ausnahmegenehmigung allerdings nicht.

Eine generelle Nutzungsmöglichkeit ist ohnehin bei Streifenelementen als ökologische Vorrangflächen wie „Feldränder/Pufferstreifen“ und „Streifen beihilfefähiger Flächen am Waldrand“ gegeben, teilt das Thüringer Landwirtschaftsministerium mit. Diese können seit 2018 ganzjährig beweidet und ab 1. Juli auch für Winterfuttergewinnung durch Mahd genutzt werden. Bei diesen Flächen ist die Mahd nach dem 30. Juni ohne Beachtung weiterer Auflagen möglich. Sind diese Streifenelemente zusammen mit einer KULAP-Verpflichtung wie beispielsweise ein- und mehrjährigen Blühstreifen nach den Programmteilen V411 bis V425 angelegt worden, so sind hier die KULAP-Verpflichtungen das beschränkende Element. In diesem Fall scheidet eine Futternutzung aus.

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