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GAP ab 2023: Was gilt künftig fürs Grünland?

Der Erhalt von Grünland ist in der neuen GAP ab 2023 Voraussetzung für die Basisprämie. Doch das Problem des zwingenden Grünlandumbruchs für den Erhalt des Ackerstatus ist nicht gelöst.

Lesezeit: 3 Minuten

Um die EU-Agrarreform ab 2023 in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung fertige Gesetzentwürfe beschlossen. Für den Erhalt der Basisprämie müssen die Betriebe Umbruchverbote für Grünland einhalten. Wollen Landwirte den Ackerstatus auf neu angelegtem Grünland behalten, müssen sie jedoch auch in Zukunft nach fünf Jahren umbrechen.

Was die Grünland Regelungen in der neuen GAP im Detail bedeuten und wie es sich auf den Ackerstatus von Flächen auswirkt, haben wir im Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) nachgefragt:

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Wie wird der Erhalt von Dauergrünland ab 2023 geregelt?

BMEL: Während der Erhalt von Dauergrünland in der laufenden Förderperiode beim Greening verankert ist, wird er in der neuen Förderperiode bei der Konditionalität (Voraussetzung für die Basisprämie) und hier bei den Standards zum Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt.

Wo, wann gibt es ein Umbruchverbot für Grünland?

BMEL: Dauergrünland darf in Mooren und Feuchtgebieten nicht umgewandelt oder umgepflügt werden. Dasselbe gilt für umweltsensibles Dauergrünland, das bereits zum 1. Januar 2015 bestand. Als umweltsensibel gilt Dauergrünland in FFH-Gebieten und in Vogelschutzgebieten, wobei die Länder Vogelschutzgebiete in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausnehmen können. Auch für Grünlandlebensraumtypen gemäß Anlage I der FFH-Richtlinie, die außerhalb von FFH-Gebieten liegen, wird ein Antrag auf Umbruch grundsätzlich nicht genehmigt.

Welche Stichtage gelten für den Grünlanderhalt?

BMEL: Wie bislang, darf Dauergrünland generell nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Bei Dauergrünland, das bereits am 1. Januar 2015 bestand, wird die Genehmigung nur erteilt, wenn dafür eine gleich große Fläche mit Dauergrünland angelegt wird. Bestehende Ausnahmeregelungen werden im Wesentlichen fortgeführt. Neu geregelt wird, dass Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, auch ohne Genehmigung umgewandelt werden darf.

Was passiert mit den Ackerflächen, auf denen Grünland entsteht, verlieren sie weiterhin den Ackerstatus?

BMEL: Für Ackerflächen, auf denen Grünland entsteht, gilt die bisherige Regelung grundsätzlich weiter.

Wie will das BMEL verhindern, dass die Landwirte auf Ackerland entstandenes Grünland nach 5 Jahren umbrechen, um den Ackerstatus zu behalten?

BMEL: Durch die neue Stichtagsregelung gibt es für ab dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland keinen Genehmigungsvorbehalt bezüglich einer eventuellen Umwandlung mehr. Dadurch haben Pächter zum Beispiel die Möglichkeit, während der Pachtdauer nach dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland vor Pachtende wieder in Ackerland umzuwandeln. Ein „vorsorgliches“ Umbrechen kann so unterbleiben.

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