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GAP: Wie viel Stilllegung müssen es ab 2023 sein?

Wie viel Brache müssen Betriebe zum Erhalt von Agrarzahlungen ab 2023 vorhalten? Bei der Umsetzung der GAP in Deutschland geht es um 3 oder 4 % der Ackerfläche und die Stellung von Zwischenfrüchten.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit der neuen Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) müssen Landwirte ab 2023 verpflichtend Brachen und Landschaftselemente vorhalten, wenn sie Direktzahlungen erhalten wollen. Eigentlich hatten sich Bundesregierung und Bundestag vor der Sommerpause dafür auf einen Anteil von 3 % nicht-produktive Fläche an der Ackerfläche geeinigt und dies auch so in den GAP-Gesetzen verankert.

Doch die EU-Institutionen haben in ihren entscheidenden Trilog-Verhandlungen Ende Juni den Punkt verschärft und komplizierter gemacht. Im Ringen um den umkämpften Prozentsatz landeten Kommission, Rat und Parlament bei 4 % nicht-produktiver-Fläche als Voraussetzung für alle Agrarzahlungen. Alternativ ermöglicht der EU-Kompromiss jedoch auch, mit der zusätzlichen Anlage von Brachen innerhalb der Eco-Schemes oder mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und Eiweißpflanzen den verpflichtenden Brache-Anteil auf 3 % zu reduzieren.

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BMEL plädiert für 4 % nicht produktive Fläche

Das soll so aber in Deutschland nicht zur Anwendung kommen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) plädiert dafür, sich auf die Verpflichtung von 4 % Brache zu beschränken und keine Reduktionsoptionen über die Eco-Schemes oder über Zwischenfrüchte oder ungedüngte und ungespritzte Leguminosen Flächen zu zulassen.

Dagegen regt sich Widerstand im Deutschen Bauernverband (DBV). „Wir können die beabsichtigte Umsetzung Ihres Hauses, wonach Sie mit der Vorgabe von 4 % der Ackerfläche als Brache/Landschaftselemente nur eine der drei Optionen zulassen wollen, nicht mittragen“, schreibt DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken in einem Brief an BMEL-Staatssekretärin Beate Kasch, der top agrar vorliegt.

Bauernverband fordert Flexibilität aus dem EU-Recht

Krüsken argumentiert, dass die EU-Institutionen es nicht den Mitgliedstaaten überlassen hätten, eine der drei Optionen auszuwählen. Für ihn ist die Wahlmöglichkeit bei den nicht-produktiven Flächen für die Landwirte ein „unmittelbares EU-Recht“. Mit der Festlegung des BMEL würde den Landwirten die „erforderliche Flexibilität“ genommen, die Brache Verpflichtung auch in Kombination mit dem Anbau von Zwischenfrüchten oder stickstoffbindenden Kulturen zu erfüllen.

Für das BMEL ist die einfache Erhöhung der Brachflächen von 3 auf 4 % der einfachere und möglicherweise Bürokratie freiere Weg. Dafür müsste im bereits beschlossenen GAP-Gesetz nachträglich nur der Prozentsatz erhöht werden. Zudem sitzt dem BMEL das Bundesumweltministerium (BMU) im Nacken, das gemeinsam mit der Umweltministerkonferenz der Länder immer für einen Brachflächenanteil von 5 % plädiert hatte. Umweltverbände hatten sogar 10 % gefordert.

Unterschiedliche Empfehlungen von Agrar- und Umweltministern

Zudem haben Wissenschaftler und Umweltverbände bemängelt, dass die bisherigen Umweltverpflichtungen beim Greening von vielen Betrieben zumeist mit Zwischenfrüchten und viel weniger mit hochwertigeren Biodiversitätsmaßnahmen oder Brachen erfüllt worden sind. Die Umweltministerkonferenz hatte dem Bund daher dazu explizit aufgefordert, Eiweißpflanzen, Zwischenfrüchte oder andere produktive Nutzungen ab 2023 nicht mehr bei den Umweltvorgaben für Direktzahlungen zuzulassen. Dagegen hatte die Agrarministerkonferenz der Länder den Bund allerdings im März dazu aufgefordert, den Mindestanteil an nicht-produktiven Flächen entsprechend den europäischen Mindestvorgaben anzuwenden.

Grünland- und Kleinstbetriebe sind ausgenommen

Reine Grünlandbetriebe können laut dem EU-Kompromiss von der Verpflichtung zur nicht-produktiven Fläche ab 2023 ausgenommen werden. Dazu zählen alle, die mehr als 75 % ihrer Fläche als Dauergrünland oder für Grünfutter nutzen. Auch Kleinbetriebe mit einer Größe bis zu 10 Hektar müssten dann keine nicht-produktiven Flächen vorhalten, um ab 2023 Agrarzahlungen zu erhalten.

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