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Gentechnik: Opt-out vom Anbau für 19 EU-Mitgliedstaaten gewährt

Die Saatgut- und Pflanzenschutzunternehmen Monsanto, Pioneer Hi-Bred, Dow AgroSciences und Syngenta sind den Wünschen von 19 EU-Mitgliedstaaten nachgekommen, deren Territorien ganz oder teilweise vom Anbaugebiet bereits zugelassener oder in der Warteschleife befindlicher GVO auszunehmen.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Saatgut- und Pflanzenschutzunternehmen Monsanto, Pioneer Hi-Bred, Dow AgroSciences und Syngenta sind den Wünschen von 19 EU-Mitgliedstaaten nachgekommen, deren Territorien ganz oder teilweise vom Anbaugebiet bereits zugelassener oder in der Warteschleife befindlicher gentechnisch veränderter Organismen (GVO) auszunehmen.


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Am 5. November lief für die letzten fünf EU-Länder der Gruppe - Italien, Dänemark, Slowenien, Luxemburg und Malta - eine 30-Tages-Frist ab, in der die Unternehmen gegenüber der Europäischen Kommission hätten Einspruch erheben können. Deutschland meldete bereits am 3. November Vollzug.


Bei den insgesamt acht betroffenen GVO handelt es sich ausschließlich um Maislinien, darunter das bislang einzige in der EU kommerziell angebaute Produkt MON810 sowie der kurz vor der Zulassung stehende Mais 1507 von Pioneer Hi-Bred und Dow AgroSciences. Für zwei Produkte sind die Anfragen der Mitgliedstaaten hinfällig, da Syngenta die Zulassungsanträge für MIR604 und die Kreuzung BT11xMIR604xGA21 vor wenigen Wochen ohnehin zurückgezogen hatte.


Die Kommission wird dieser Entwicklung, die sie als Bestätigung ihrer bisherigen Politik sieht, durch eine Anpassung der relevanten Verordnungen Rechnung tragen. Danach ist die Kultivierung der betroffenen GVO in 17 Mitgliedstaaten sowie in Schottland, Wales, Nordirland und dem wallonischen Teil Belgiens nicht mehr zulässig, ungeachtet eventueller früherer nationaler Anbauverbote im Rahmen der EU-Schutzklausel.


Anfechtung von WTO eher unwahrscheinlich


Gegenüber gesetzlichen Untersagungen hat die sogenannte Phase I der Opt-out-Lösung den Vorteil, dass die Unternehmen selbst auf eine Zulassung für die beantragten Gebiete verzichten. Eine Anfechtung beispielsweise vor der Welthandelsorganisation (WTO) dürfte deshalb eher unwahrscheinlich sein. Die Bundesregierung will jedoch trotzdem mit zusätzlichen rechtlichen Regelungen nachlegen. Dazu muss sie Gründe wie die Landschaftsplanung oder eine Gefährdung der Koexistenz anführen.


Der Verweis auf Umwelt- oder Gesundheitsbedenken ist zumindest unter der Opt-out-Regelung nicht zulässig, weil dies bereits von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abgeklärt ist. Grundsätzlich steht den Mitgliedstaaten auch die Anwendung der Schutzklausel weiter frei - mit den bisherigen rechtlichen Unsicherheiten, nämlich dass die angeführten Gründe vor einer Prüfung durch die EFSA keinen Bestand haben könnten. Über diese Schutzklausel ist der Anbau von MON810 seit 2009 in Deutschland untersagt - unter Verweis auf eine mögliche Gefährdung von Wasserflöhen und Marienkäfern.

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