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Urteil

Gericht kippt UBA-Biodiversitätsauflage

Die rechtswidrige UBA-Forderung ist wichtiges Signal für die Politik. Ein Kurzbericht und Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Alexander Koof (Linnich) als einer der Klägeranwälte.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte am 04.09.2019 über die Frage zu entschieden, ob die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Umweltbundesamt (UBA), in Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln berechtigt ist, die Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen durchzusetzen. Gegenstand dieser Bestimmungen ist die Verpflichtung des Landwirts, auf 10 % (aufgrund eines Umrechnungsfaktors unter Umständen sogar auf 20 %) seiner Ackerfläche keinen konventionellen Anbau mehr zu tätigen, wenn er bestimmte Pflanzenschutzmittel anwendet. Darunter würden ca. 100 % aller Breitband-Herbizide, ein Großteil der Insektizide und ein Teil der Fungizide fallen.

Dem hat das Gericht eine klare Absage erteilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält hiernach den Vorbehalt, dass bei der Pflanzenschutzmittelzulassung nur dann unannehmbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem von den nationalen Behörden zu prüfen sind, wenn die europäische Gesundheitsbehörde EFSA hierzu anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung festgelegt hat. Solange dies nicht erfolgt ist, ist dieser Punkt auch nicht Gegenstand der pflanzenschutzrechtlichen Bewertung.

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Im Übrigen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen entgegen der Ansicht des UBA auch nicht um Risikominderungsmaßnahmen. Es sind vielmehr Kompensationsmaßnahmen, für die weder die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch das deutsche Pflanzenschutzgesetz eine Rechtsgrundlage vorsieht.

Kommentar Dr. Alexander Koof:

„Die Entscheidung verpflichtet nunmehr alle deutschen Behörden, von der geforderten Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen in der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Abstand zu nehmen und schnellstmöglich in der Gültigkeit rechtswidrig verkürzte Zulassungen zu korrigieren. Es ist aber auch gleichzeitig ein wichtiges Signal für die Politik. Die Tatsache, dass das Zulassungsrecht für Pflanzenschutzmittel auf EU-Ebene geregelt ist, sollte auch den Mitgliedstaat Deutschland veranlassen, nationale Alleingänge in Zukunft tunlichst zu unterlassen. Das von der Europäischen Union herausgegebene Regelwerk folgt dem Gedanken der Harmonisierung, dem nationale Alleingänge entgegenstehen.“

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