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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

Das gilt ab jetzt

Gülle-Sperrfrist endet am 31. Januar

Die neuen Vorschriften zur Gülleausbringung gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort sind weiter die gängigen Breitverteiltechniken erlaubt.

Lesezeit: 3 Minuten

Am Sonntag (31. Januar) endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen, berichtet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK).

Betroffen von der Sperrfrist waren Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. Oktober bis 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.

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Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte einmonatige Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar bis zum Einsetzen der Vegetation besteht auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liegt bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden. Versuchsergebnisse zeigen laut der Kammer zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März.

Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein.

Bei Wassersättigung des Bodens, schneebedecktem oder gefrorenem Boden dürfen Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden. Seit vergangenem Jahr dürfen flüssige organische Düngemittel, wie zum Beispiel Gülle, Jauche und Gärreste auf bestelltem Ackerland - also Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen - nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern. Die Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort können in den nächsten Jahren noch weiterhin die gängigen Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden. Allerdings werden diese Techniken aufgrund der bekannten Nachteile - schlechtere Stickstoff-Ausnutzung, Windanfälligkeit, mitunter Futterverschmutzung - aber auch auf Grünland nicht mehr empfohlen.

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