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Düngeverordnung

Gülleausbringung: Das ist erlaubt

Seit Februar schlägt die neue Regel „Kein Einsatz von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Böden“ voll in der Praxis durch. Bei wassergesättigten Böden müssen Gespanne auf dem Hof bleiben.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Diskussionen und Fragen zu unserer Leserfrage:"Wer haftet, wenn der Lohnunternehmer Gülle bei Frost fährt?" zeigt, dass es bei den neuen Regeln zur Gülleausbringung noch Unklarheiten gibt. Die Düngeverordnung spricht ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden aus. Das gilt seit dem 1. Mai 2020 mit der geänderten Fassung der Düngeverordnung.

Die bisherige Ausnahmeregelung der DüV 2017, bei gefrorenem Boden Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost fahren zu dürfen, ist damit nicht mehr gültig. Daraus resultiert in den meisten Bundesländern, dass nur gedüngt werden darf, wenn der Boden komplett frostfrei ist. Bayern dagegen definiert lauf LfL z. B. aber Boden als gefroren, wenn der Boden tagsüber nicht mindestens bis in eine Tiefe von 20 cm auftaut. Daher dürfen Sie auf Ihren Flächen in Bayern fahren, wenn der Boden mindestens 20 cm weit aufgetaut ist.

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Für Stallmist und Kompost gilt eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar. Dennoch ist auch diese Düngung nur erlaubt, wenn der Boden frostfrei ist.

Düngung dem Bedarf der Pflanzen anpassen

Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar bis zum Einsetzen der Vegetation bestehe auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liegt bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden. Versuchsergebnisse zeigen laut der LWK Niedersachsen zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März. Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein.

Bei Wassersättigung des Bodens, schneebedecktem oder gefrorenem Boden dürfen Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden. Seit vergangenem Jahr dürfen flüssige organische Düngemittel, wie zum Beispiel Gülle, Jauche und Gärreste auf bestelltem Ackerland - also Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen - nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Ziel: Verringerung von Ammoniak-Emissionen

Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern. Die Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort können in den nächsten Jahren noch weiterhin die gängigen Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden. Allerdings werden diese Techniken aufgrund der bekannten Nachteile - schlechtere Stickstoff-Ausnutzung, Windanfälligkeit, mitunter Futterverschmutzung - aber auch auf Grünland nicht mehr empfohlen.

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