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Habeck: „Dauergrünlanderhaltungsgesetz soll erhalten bleiben“

Die schleswig-holsteinische Landesregierung will Dauergrünland auch weiterhin besser schützen. Dafür hat das Kabinett am 27. Februar das im November 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getretene Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) erneut auf den Weg gebracht. Es gibt aber ein paar neue Punkte

Lesezeit: 2 Minuten

Die schleswig-holsteinische Landesregierung will Dauergrünland auch weiterhin besser schützen. Dafür hat das Kabinett am 27. Februar das im November 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getretene Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) erneut auf den Weg gebracht. Das ursprüngliche Gesetz war mit einer Befristung auf fünf Jahre in Kraft getreten und sollte in seiner Wirksamkeit evaluiert werden. Diese Evaluierung ist jetzt abgeschlossen.


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Nach Ansicht von Landwirtschaftsminister Robert Habeck hat sich das Dauergrünlandgesetz bewährt. "Wir haben vor dem Inkrafttreten des DGLG viel Dauergrünland an den Ackerbau – häufig an den Maisanbau – verloren, mit teilweise erheblichen ökologischen Folgen. Darum wollen wir das zunächst befristete Gesetz nun fortschreiben, denn sonst könnten weitere Verluste drohen. Ziel der Gesetzesänderung ist es deshalb, Dauergrünland auch in Zukunft möglichst umfassend zu bewahren, das ist nicht nur gut für den Boden- und Gewässerschutz, sondern auch für die Biodiversität und das Klima“, sagte der Minister.


Nach der Anhörung der Verbände soll der Entwurf im Sommer dem Landtag zugeleitet werden, so dass die Gesetzesänderung zum Ende des Jahres in Kraft treten kann. Das aktuell geltende Gesetz gilt nur noch bis zum Jahresende.


Bislang ist eine Umwandlung von Dauergrünland, wenn nicht anderswo Ersatz geschaffen wird, untersagt. Für besonders sensible Gebiete – Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, Gewässerrandstreifen, Moorböden, Anmoorböden sowie durch Wassererosion gefährdete Gebiete – gilt für alle Landwirtinnen und Landwirte ein grundsätzliches Umwandlungsverbot. „Das soll auch künftig so bleiben“, sagte der Minister.


Jetzt auch Schutz vor Winderosion


Neben einigen kleinen Anpassungen, die sich in den letzten Jahren als erforderlich erwiesen haben, wie beispielsweise die Einführung von Bagatellgrenzen und der Abgleich mit den Regelungen des EU-Prämienrechts bezüglich Fristsetzungen, gibt es nur eine inhaltliche Veränderung: Künftig wird der Schutz vor Winderosion aufgenommen. Dies spielte in vergangenen Jahren in besonders trockenen Frühjahren bei häufig noch nicht ausreichend bewachsenen Ackerflächen immer wieder eine Rolle, was sich nicht zuletzt auch in Warnungen vor Sand- und Staubstürmen in den Verkehrsnachrichten geäußert hat.

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