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Düngeverordnung

Kabinett berät über Ausweisung Roter Gebiete

Das Bundeskabinett will diese Woche die bundesweiten Regeln für die Ausweisung der Roten Gebiete ab 2021 auf den Weg bringen. Sie sollen mindestens eine Messstelle je 50 km² garantieren.

Lesezeit: 3 Minuten

Eine einheitliche Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten in ganz Deutschland will das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Düngeverordnung erreichen. An diesem Mittwoch soll das Bundeskabinett in Berlin abstimmen.

Wie aus dem Entwurf hervorgeht, sollen bei der Ermittlung der mit Nitrat belasteten Gebiete künftig neben den Nitratgehalten im Wasser auch Standortfaktoren wie die Bodenart und die Grundwasserbildung einbezogen werden, ebenso die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung. Daraus soll dann die Binnendifferenzierung erfolgen.

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Länder können weitere Messstellen heranziehen

Die neue Verwaltungsvorschrift soll eine bessere Datengrundlage schaffen. So soll für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben werden, das mindestens alle landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen umfasst, die die Bundesländer zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), zur Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA) und zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie nutzen. Die Länder könnten weitere Messstellen in das Ausweisungsmessnetz übernehmen, heißt es im Entwurf. Für das betreffende Messnetz sei sicherzustellen, dass mindestens eine Messstelle je 50 km2 vorhanden sei.

Vorgaben zur Ausweisung phosphorbelasteter Gebiete

Ferner sollen mit der AVV konkrete Vorgaben zur Ausweisung phosphorbelasteter Gebiete festgelegt werden. Laut dem Entwurf gilt ein Gebiet künftig als belastet, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer ist als 20 %. Zusätzlich würden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt. Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssten nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen wie dem Ablauf einer Kläranlage stamme und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten ließen.

Überprüfung der Gebiete alle vier Jahre

Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll in Zukunft alle vier Jahre überprüft werden, wobei die dabei zugrunde gelegten Daten nach der vorhergehenden Überprüfung erhoben sein müssen. Schließlich ist vorgesehen, dass bei der Ausweisung belasteter Gebiete auch einzelbetriebliche Daten genutzt werden können, soweit diese validiert sind. Das könne perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.

Klöckner: Mehr Verursachergerechtigkeit

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner sieht in der AVV einen „wichtigen Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit“. Bisher seien die Bundesländer hier unterschiedlich vorgegangen, was unter den Landwirten zu Unmut geführt habe. Dort, wo zu viel gedüngt worden sei, müsse sich etwas ändern. „Aber keiner will verständlicherweise für etwas ‚verhaftet‘ werden, wofür er gar nicht verantwortlich ist“, so Klöckner.

Länder müssen bis Ende 2020 ausweisen

Wenn das Kabinett der AVV am 12. August zustimmt, könnte der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am 18. September sich mit den geplanten Kriterien befassen. Läuft alles nach Plan, könnte die AVV dann Ende September 2020 in Kraft treten. Die Länder müssen danach dann bis 30.12.20 die Roten Gebieten danach ausweisen.

20%-Regel in Roten Gebieten gilt ab Januar 2021

Bei der Abstimmung über die Düngeverordnung hatten die Bundesländer im März die Verschärfungen für die roten Gebiete auf Januar 2021 verschoben. Dazu gehören die Absenkung des Düngebedarfs um 20 % im Betriebsdurchschnitt, die schlagbezogene Grenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar aus organischen Düngemitteln, die längeren Sperrfristen für die Grünlanddüngung und von Festmist sowie das Verbot der Herbstdüngung zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit Ausnahmen.

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