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Anordnung vom BVL

Kartoffeln: Argos und 1,4 Sigth ab sofort nicht mehr einsetzbar

Scheinbar waren falsch angewendete Keimhemmungsmittel die Ursache für Brände in Kartoffellägern. Auf Anordnung des BVL ruhen die Zulassungen der betroffenen Mittel nun mit sofortiger Wirkung.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat aufgrund von Bränden in Kartoffellägern mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 das Ruhen der Zulassungen der folgenden Pflanzenschutzmittel angeordnet:

  • ARGOS (Zulassungsnummer 008950-00), Wirkstoff: Orangenöl, zugelassen seit 29. Oktober 2020 und
  • 1,4SIGHT (Zul.-Nr. 008692-00), Wirkstoff: 1,4-Dimethylnaphthalin, zugelassen seit 16. März 2018.

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Die Anordnungen gelten mit sofortiger Wirkung. Damit dürfen die genannten Pflanzenschutzmittel ab dem 4. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht und nicht mehr angewendet werden. Das gilt auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.

Zu den Hintergründen:

Beide Pflanzenschutzmittel sind als Wachstumsregler in der Anwendung zur Keimhemmung an Kartoffeln durch heiß- oder kaltnebeln zugelassen.

Im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt und im Landkreis Neustadt an der Waldnaab in Bayern kam es zu Großbränden in Kartoffellägern. Die Lagerhallen brannten vollständig aus und es entstanden millionenschwere Sachschäden. Brandursache war nach den bisherigen Erkenntnissen jeweils die Heißvernebelung eines der genannten Pflanzenschutzmittel mit möglicherweise hierfür nicht geeigneten Geräten. Die Zulassungen ruhen, um weitere Brände und damit insbesondere eine mögliche Gefahr für Anwender, Anwohner und weitere Personen abzuwenden. Das Ruhen wird erst wieder aufgehoben, wenn nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes erwiesen ist, dass eine sichere Anwendung der Pflanzenschutzmittel, ggf. nach Anpassung der Zulassungsbedingungen, möglich ist.

Heißvernebelungsgeräte, die für inzwischen nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel geeignet waren und daher eventuell bereits in den Betrieben vorhanden sind, könnten ungeeignet für die Anwendung der oben genannten Mittel sein. Das BVL prüft den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit der notwendigen Geräte und ob die Informationen auf dem Etikett und in der Gebrauchsanweisung ausreichend sind.

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