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BVL informiert

Kartoffeln: Folgen vom Aus des Keimhemmers Chlorpropham

Der Wirkstoff Chlorporpham ist nicht länger zugelassen, 22 Mittel sind betroffen. Was passiert mit kontaminierten Lägern nach der Aufbrauchfrist? Das BVL informiert.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Zulassung für den EU-weit bei Kartoffeln eingesetzten Keimhemmer Chlorpropham wird nicht erneuert. Das hat die EU-Kommission entschieden, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitteilt. In Deutschland ist die Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpropham zum 31. Juli 2019 durch Zeitablauf ausgelaufen. Nun gelten

  • eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Januar 2020
  • und eine Aufbrauchfrist bis zum 8. Oktober 2020.

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Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.

Folgende 22 Pflanzenschutzmittel sind betroffen: Neo-Stop Starter, Neonet Start, Gro-Stop Ready, Polder Hot Fog, MitoFOG HN, Polder basic, Kartoffel-Keimstop, Polder Dust, Neo-Stop L300, NeoNet 300 HN, Polder Ultra 600, MitoFog 600, Gro-Stop Electro, Gro-Stop Basis, Cipc 300 EC, Keimstop 300 EC, Gro-Stop 1% DP, Kartoffelschutz Tixit Neu, Neo-Stop, Neonet Dust, Neo-Stop L500, Gro-Stop Fog.

Reinigung von Kartoffel-Lägern

Kartoffel-Läger müssen Sie nach der letzten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Chlorpropham reinigen, um die Rückstandhöchstgehalte, kurz RHG, einzuhalten. Es reiche nicht aus, die liegen gebliebenen Knollen zu entfernen und den Boden zu kehren, so das BVL. Darüber hinaus müssten noch mindestens gereinigt werden:

  • der Technikkorridor,
  • der Raum, in dem sich die Ventilatoren für das Vernebeln, einschließlich der Nebelgeräte, befinden
  • und die unterirdischen Kanäle.

Von der Verwendung von Chemikalien rät das BVL ab. Dadurch kann Chlorpropham zu toxischen Metaboliten zersetzt werden. An der Beschreibung entsprechender Prozeduren würde jedoch von Seiten der Wirtschaft gearbeitet. Die Hersteller der entsprechenden Mittel sind gefragt, den Lagerhaltern weitergehende Informationen zur Entfernung von Chlorpropham-Resten zu geben, insbesondere zur Entfernung von den Böden und Wänden der Läger, so das BVL.

Geringe Rückstandshöchstgehalte von Chlorpropham

Nach dem jetzigen Stand befindet sich in Lägern, in denen Chlorpropham angewendet wurde, genügend Wirkstoff, um auch Jahre später darin eingelagerte Waren zu kontaminieren, erklärt das BVL in seiner Fachmeldung. Weiter heißt es: „Derzeit diskutieren die EU-Mitgliedstaaten darüber, welcher RHG die Kontamination von Kartoffeln in Kartoffellägern nach früheren Verwendungen von Chlorpropham ausreichend abdeckt und die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet.“ Als Folge der Nichtgenehmigung von Chlorpropham sollen im Nachgang die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG künftig abgesenkt. Die regulären Arbeiten würden im Jahr 2020 beginnen; Vorarbeiten seien bereits angelaufen.

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