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BVL-Kontrollbericht

Kaum Verstöße bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

2 % der kontrollierten Landwirte konnte keinen Sachkundenachweis Pflanzenschutz vorzeigen. Bei der Handhabung und Anwendung der Mittel hatten die Kontrolleure aber kaum etwas auszusetzen.

Lesezeit: 3 Minuten

Bei den bundesweiten Kontrollen zum Verkauf und bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Bereich sind nur geringe Verstöße seitens der kontrollierenden Länderbehörden festgestellt worden. Das geht aus dem Jahresbericht des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms für 2019 hervor, den das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgelegt hat.

Wie wird kontrolliert?

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Laut Bericht ist bei den Ergebnissen aus Anwendungs- und Betriebskontrollen in land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Betrieben zu beachten, dass die Kontrollplanung risikoorientiert erfolgt. Neben systematischen Kontrollen von Betrieben, die nach einer Risikoanalyse zufällig ausgewählt würden, gebe es Anlasskontrollen; daher gäben die Ergebnisse kein durchschnittliches Bild über die Betriebe in Deutschland ab.

Was kam heraus?

So habe bei 2 % der kontrollierten berufsmäßigen Anwender von Pflanzenschutzmitteln ein gültiger Sachkundenachweis oder eine ausreichende Fortbildung gefehlt. Auf 3 % der kontrollierten Schläge seien Anwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden, und bei 2 % der kontrollierten Betriebe seien nur unzureichende Aufzeichnungen über durchgeführte Pflanzenschutzmittelanwendungen geführt worden.

Ferner seien in 10 % der überprüften Betriebe im Lager Pflanzenschutzmittel vorgefunden worden, die EU-weit nicht mehr anwendbare Wirkstoffe enthalten hätten. Diese Mittel dürften nicht mehr gelagert werden, sondern müssten entsorgt werden. Laut BVL überwachen hierzulande die Behörden der Bundesländer die Einhaltung der Vorschriften für den Verkauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; dabei werden sie von dem Bundesamt unterstützt.

Sachkunde überprüft

Nach Angaben des BVL kontrollierten die Behörden der Länder im Berichtsjahr insgesamt 2.062 Handelsbetriebe. Es sei unter anderem überprüft worden, ob Personal sachkundig sei und ob für die angebotenen Pflanzenschutzmittel eine Zulassung vorliege.

In 4.750 Betrieben der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft seien die Qualifikation der Anwender, die Pflanzenschutzgeräte oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln überwacht worden.

Bundesweite Kontrollschwerpunkte hätten 2019 dem Bundesamt zufolge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch Dienstleister und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Beerenobst und Weintrauben gegolten. Während bei den 312 kontrollierten Dienstleistern bei 31 % Verstöße festgestellt worden seien - darunter sei der Anteil der beanstandeten Unternehmen bei den Garten- und Landschaftsbaubetrieben und den Hausmeisterdiensten mit 40 % am höchsten -, sei das bei 5 % der Betriebe mit Beerenobst- und Weintraubenanbau der Fall gewesen.

Bei den kontrollierten Händlern zeigte sich laut BVL bei den Überprüfungen wie in den vergangenen Jahren, dass bei mehr als einem Drittel der Betriebe mindestens ein Pflanzenschutzmittel angeboten worden sei, das nicht mehr hätte verkauft werden dürfen. Bei 10 % der kontrollierten Unternehmen habe keine oder nur eine unvollständige Anzeige vorgelegen.

Mängel hinsichtlich der Sachkunde des Verkaufspersonals oder eine nur unzureichende Information der Käufer über Pflanzenschutzmittel sei in 13 % der überprüften Betriebe beziehungsweise bei 4 % der kontrollierten Verkäufer festgestellt worden.

Auch nicht-landwirtschaftliche Bereiche kontrolliert

Das BVL wies ferner darauf hin, dass gemäß dem Pflanzenschutz-Kontrollprogramm das Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen und auf befestigten Freilandflächen wie Wegen, Bürgersteigen, Auffahrten, Parkplätzen, Hofflächen oder Gleisanlagen ebenfalls zum Überwachungsbereich gehöre. Auf diesen Flächen sei eine Pflanzenschutzmittelanwendung verboten.

Zulässig sei eine Ausbringung nur, wenn die Behörden vorher eine Ausnahmegenehmigung erteilt hätten. Im Jahr 2019 seien 1.125 Betriebe und 480 Privatpersonen überprüft worden, so das Bundesamt. So seien bei der Kontrolle von Flächen, für die eine Ausnahmegenehmigung gestellt worden sei, auf 11 % Mängel festgestellt worden.

Ein weiteres Problem stelle die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen ohne Genehmigung dar. Dazu gehörten beispielsweise Auffahrten, Wege oder Bürgersteige, die von Hausbesitzern oder Hausmeistern von Wohnanlagen mit chemischen Mitteln unkrautfrei gehalten würden. So seien bei 33 % der Kontrollen unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendungen festgestellt worden.

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