Nach einer Prüfung der neuen Düngeverordnung aus dem Jahr 2020 haben sich noch Änderungen ergeben. Hierzu gehörte auch die Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Düngung auf gefrorenem, aber tagsüber auftauendem Boden. Ein entsprechendes Ergänzungsvermerk nennt konkret das Verbot des Aufbringens von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf gefrorenen Boden.
Nun läuft bis zum 7. Juni 2022 eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 31. Januar 2022 (Az. 13a NE 21.2474) festgestellt hatte, dass es hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung vorgenommenen Streichung von Ausnahmen eine unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben habe.
Das Bundesagrarministerium holt das daher jetzt nach.
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen sind in Anlage 2 dargestellt.
So beteiligen Sie sich
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu der beabsichtigten Aufrechterhaltung der Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und zu der Unterlage über die Umweltauswirkungen äußern.
Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch die genannte Regelung als Teil des Aktionsprogramms berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (vgl. § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 9 UVPG).
Wenn Sie sich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung äußern wollen, können Sie dies gegenüber dem BMEL schriftlich oder zur Niederschrift tun. Per Post können Sie Ihre Äußerung an folgende Adresse senden:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 711 Rochusstraße 1
53123 Bonn Stichwort „Öffentlichkeitsbeteiligung § 5 Absatz 1 DüV“
Als Telefax können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem an folgende Telefaxnummer senden: 02 28/9 95 29 42 62
Bitte beachten Sie, dass eine Äußerung per einfacher E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt, solche Einreichungen nicht als Stellungnahme zählen und daher nicht berücksichtigt werden. Soweit dagegen die besonderen Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt werden, können Sie Ihre Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL auch unter folgender E-Mail-Adresse schicken: SUP2022@bmel.bund.de