5 m breit
Länder tragen Gewässerrandstreifen auf Hangflächen mit
Für Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % aufweisen, ist künftig eine verpflichtende Begrünung von 5 Metern an den Ufern vorgeschrieben.
Die obligatorische Einrichtung eines 5 m breiten Gewässerrandstreifens mit ganzjährig begrünter Pflanzendecke auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % wird von den Ländern mitgetragen.
In seiner Ende März beschlossenen Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes fordert der Bundesrat lediglich eine Präzisierung für einen besseren Vollzug. So soll der Grad der Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante ermittelt werden.
Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt die Vorschriften, die in der von der Länderkammer verabschiedeten Novelle der Düngeverordnung für Hangflächen vorgesehen sind.
Nach der geänderten Düngeverordnung wird unter anderem der Gewässerabstand ohne Düngung in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung von bislang 5 m auf 10 m erhöht und bei Flächen ab 10 % Hangneigung auf 5 m festgelegt. Bei Flächen ab 5 % Hangneigung soll der Gewässerabstand ohne Düngung 3 m statt bislang 1 m betragen. Ferner sollen ab 5 % Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden müssen.
Der mit der Gesetzesänderung geplante Gewässerrandstreifen soll sich ab der Böschungsoberkante des Gewässers bemessen. Ist keine ausgeprägte Böschungsoberkante vorhanden, soll die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich sein. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses soll auf dem Gewässerrandstreifen einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig sein.
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