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Landwirte müssen bis Ende Juni Nachbauerklärung abgeben

Nach der aktuellen Rechtsprechung seien Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem sie Nachbau betrieben hätten, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen, erklärt die STV.

Lesezeit: 1 Minuten

Noch bis zum 30. Juni können Landwirte ihre Nachbauauskunft für das Anbaujahr Herbst 2018/Frühjahr 2019 an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) abgeben. Wie das Bonner Unternehmen mitteilte, erhalten die Landwirte in Kürze per Post die Unterlagen für die Nachbauerklärung. Alternativ könne die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gelte ebenfalls die Frist bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Nach der aktuellen Rechtsprechung seien Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem sie Nachbau betrieben hätten, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen. Die STV erinnerte daran, dass die Landwirte im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen dürften, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllten. Dies beinhalte eine rechtzeitige Bezahlung der Nachbaugebühren und die Auskunftserteilung gegenüber der STV.

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Die Zahlungspflicht bestehe unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt worden sei. Das Unternehmen rät den Landwirten, den vollständigen Nachbau bis zum 30. Juni zu melden. Sollte diese Frist verpasst werden, habe das finanzielle und rechtliche Folgen.

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