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topplus Dauergrünland pflügen

Leserfrage: Darf ich Dauergrünland bei Mäuseplage pflügen?

Wegen Mäusebefall müssen wir unser komplettes Dauergrünland neu einsäen. Brauchen wir unter diesem besonderen Härtefall trotzdem die Doppelgenehmigung bei den Behörden?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wegen starkem Tipula und Mäusebefall müssen wir unser komplettes Dauergrünland neu einsäen (Der Leser kommt aus Niedersachsen). Brauchen wir unter diesem besonderen Härtefall trotzdem die Doppelgenehmigung bei den Behörden?

Antwort: Der Umbruch von Dauergrünland zur Narbenerneuerung muss seit 2018 mit dem Antrag auf Pflügen von Dauergrünland zwecks Narbenerneuerung beantragt werden. Das ist ein zweistufiges Verfahren. Zum einen brauchen Sie eine Genehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde. Haben Sie von dieser einen positiven Bescheid, gehen Sie damit zu Ihrer Bewilligungsstelle (Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftsamt) und reichen dort den Antrag für die Narbenerneuerung des Grünlandes ein. Nach der Bewilligung ist eine Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Handelt es sich bei dem Grünlandschlag um sensibles Dauergrünland oder Ersatzdauergrünland (NC 444) ist keine Narbenerneuerung möglich.

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In Niedersachsen ist die Mäuseplage besonders schlimm, sodass mehrere Betriebe einen Totalausfall beklagen. Daher haben Landwirtschafts- und Umweltministerium ein einfacheres Bewilligungsverfahren zur Wiederherstellung des Dauergrünlandes erlassen. Das gilt für Betriebe mit besonderer Schadkulisse. Gehört Ihr Betrieb dazu, reicht für die Narbenerneuerung bei Dauergrünland ein Antrag bei der Landwirtschaftskammer.

Hier muss die Untere Naturschutzbehörde den Antrag nicht bewilligen.

Bis zu 150.000 Hektar Grünland sind derzeit in Niedersachsen stark durch eine rasant wachsende Mäusepopulation geschädigt. Für die Erneuerung von Grünland gelten besondere Auflagen. So ist auch das Pflügen von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe nur im Einzelfall und nach vorheriger Genehmigung zulässig. Bei geschütztem Grünland, beispielsweise in einem Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiet, sind die Unteren Naturschutzbehörden in den jeweiligen Kreisen weiterhin beteiligt.

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