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topplus Flurbereinigung

Leserfrage: Was heißt wertgleiche Abfindung bei der Flurbereinigung?

Frage: In unserer Gemarkung ist eine Flurbereinigung geplant. Dazu habe ich folgende Fragen: Was versteht man unter wertgleicher Abfindung bei der Bodenbewertung? Gibt es ...

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: In unserer Gemarkung ist eine Flurbereinigung geplant. Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Was versteht man unter wertgleicher Abfindung bei der Bodenbewertung?
  2. Gibt es Förderrichtlinien für Flurbereinigungsverfahren?
  3. Haben die Teilnehmer einen Anspruch auf Wege und Gewässer?

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Antwort:

  1. Bei der Flurbereinigung ist nach § 44 FlurbG jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Wertgleich heißt hier, dass das alte und das neue Eigentum vom Wert her gleich sein muss. Die Wertermittlung der eingebrachten Grundstücke ist im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet zu bestimmen (§ 27 FlurbG). Wertgebend für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist der landwirtschaftliche Nutzen. Für Bauflächen und Bauland zählt der Verkehrswert.
  2. Ja, es gibt es Förderrichtlinien für Flurbereinigungsverfahren. Beispielhaft ist hier die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtlinie) vom 29.09.2015 des Landes Brandenburg erwähnt.
  3. Grundsätzlich haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Wege und Gewässer. Denn Wege und Gewässer werden in einem Planfeststellungsverfahren über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen festgelegt (Wege- und Gewässerplan). Dies erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Der Plan ist zudem mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich des landwirtschaftlichen Berufsstandes in einem Anhörungstermin zu erörtern. Über diesen Weg können Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft Bedenken und Einwendung vortragen (lassen).

Rechtsmittel gegen den Plan können Träger des Vorhabens und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einlegen. Einzelne Teilnehmer können ihre Einwendungen, die sie gegen den Wege- und Gewässerplan richten, im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Flurbereinigungsplan geltend machen. Gegen den Wege- und Gewässerplan selbst können sie mangels Befugnis keine Rechtsmittel erheben.

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