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topplus Düngeverordnung

Leserfrage: Welche Düngeauflagen gibt es für Pferdebetriebe?

Wir halten auf unserem Betrieb ca. 40 Pferde, den Mist lagern wir auf einer Festmistplatte. Welche Auflagen aus der DüngeVO müssen wir einhalten? Gilt für uns auch die Beratungspflicht?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Wir halten auf unserem Betrieb ca. 40 Schul- und Pensionspferde, den Mist lagern wir auf einer Festmistplatte. Welche Auflagen aus der Düngeverordnung müssen wir einhalten? Gilt für uns auch die Beratungspflicht?

Antwort: Pferde haltende Betriebe müssen sich grundsätzlich an alle rechtlichen Vorgaben und Grundlagen im Zusammenhang mit dem Nährstoffmanagement halten.

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  • Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern: Geben Sie den Mist, in Gänze oder auch nur teilweise, an einen anderen Betrieb oder ein Entsorgungsunternehmen ab, müssen Sie das melden.
  • Lieferscheine: Darüber hinaus müssen Sie regelmäßig Lieferscheine erstellen, wenn Sie über 200 t Mist abgeben. Ebenfalls müssen Sie diese Lieferscheine ausstellen, wenn Sie Wirtschaftsdünger aufnehmen. Hier gilt wieder die Grenze von 200 t/Jahr bzw. 200 m³/ Jahr bei flüssigen Wirtschaftsdüngern wie Gülle. Diese Abgaben haben Sie spätestens im folgenden Jahr in einer Datenbank anzumelden.
  • Lagerzeiten: Aktuell müssen Sie den Festmist von Huf-und Klauentieren mindestens einen Monat auf einer Mistplatte lagern können, ab 2020 mindestens zwei Monate. Es gibt eine Ausnahme: Wenn der Betrieb Abnahmeverträge für den Pferdemist hat und eine andere Firma dann regelmäßig den Mist abholt.
  • Sperrfrist: Für Festmist von Huf- und Klauentieren gibt es eine Sperrfrist vom 15.12. bis zum 15.01. des Folgejahres. Dann dürfen Sie den Mist nicht auf Acker und Grünland ausbringen. Setzen Sie noch andere Wirtschaftsdünger in Ihrem Betrieb ein, müssen Sie den Pferdemist vielleicht noch länger lagern. Denn die anderen Wirtschaftsdünger haben gegebenenfalls noch längere Sperrfristen und damit kleinere Düngefenster.
  • Düngebedarfsermittlung: Wird der Pferdemist im eigenen Betrieb als Dünger eingesetzt oder werden die Flächen mit anderen Düngemitteln organischer oder mineralischer Art gedüngt, dann muss vor der ersten Düngung im Jahr eine Düngebedarfsermittlung für die einzelnen Kulturen bzw. Flächen erstellt werden, wenn Sie mehr als 50 kg Stickstoff und 30 kg Phosphor je Hektar ausbringen.
  • Nährstoffvergleich: Am Ende eines Wirtschaftsjahres hat der Betriebsleiter einen Nährstoffvergleich zu erstellen. Davon befreit sind Betriebe, wenn sie insgesamt weniger als 15 ha Fläche bewirtschaften, der Anfall an Stickstoff aus der eigenen Tierhaltung unter 750 kg je Jahr liegt und sie keine anderen Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufnehmen. Bei etwa 40 gehaltenen Pferden liegt der jährliche Anfall an Stickstoff bei über 750 kg.
  • Stoffstrombilanz: Neu ist in diesem Jahr die Pflicht zur Erstellung der Stoffstrombilanz. Befreit hiervon sind unter anderem reine Ackerbaubetriebe ohne Tierhaltung, tierhaltende Betriebe mit weniger als 750 kg Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung und nur wenig Aufnahme von anderen Wirtschaftsdüngern.

Ob Pferde haltende Betriebe über eine ordnungsgemäße Mistlagerung hinaus weitere Aufzeichnungs- und Meldepflichten haben, ist abhängig von der Anzahl der gehaltenen Pferde, ob die Betriebe Ihren Mist in Verkehr bringen oder weitere Wirtschaftsdünger aufnehmen.

Aufgrund der Komplexität des Themas und der sich aktuell dauernd verändernden Rechtsgrundlagen ist eine Beratung zwar keine Pflicht. Sie ist aber äußerst sinnvoll, damit Sie nicht aufgrund von Unwissenheit bei möglichen Kontrollen Probleme bekommen.

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