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Nabu siegt vor Gericht: Niedersachsen muss Pflanzenschutzdaten speichern

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen muss Einsatzsdaten von Pflanzenschutzmitteln speichern. Dazu hat ein Gericht die Behörde nun verpflichtet – nachdem der Nabu geklagt hatte.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Land Niedersachsen muss vom Nabu beantragte Einsatzdaten zu Pflanzenschutzmitteln nahe Kleingewässern sichern – so hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Dezember geurteilt. Damit bestätigt es einen vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg aus dem Jahr 2021 und weist eine Beschwerde der Landwirtschaftskammer unanfechtbar zurück.

Der Nabu wollte wissen, welche Mittel wo und in welchen Mengen ausgebracht werden und hat deshalb erstmals in zwölf deutschen Flächenländern Anträge auf Einsicht in die Aufzeichnungen von Pestizidanwendungen aus den Jahren 2018, 2019 und 2021 gestellt. Alle Bundesländer kamen diesen Anträgen nach, nur Niedersachsen verweigerte als einziges Bundesland die Datenerhebung und die Herausgabe. Dagegen klagte der Nabu.

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Landwirtschaftskammer muss Daten sichern

Bis entschieden ist, ob das Land zur Herausgabe verpflichtet ist, müssen die Daten von der Landwirtschaftskammer gesichert werden, sodass die Aufzeichnungen nicht, wie sonst üblich, nach drei Jahren gelöscht werden können, informiert die Naturschutzorganisation weiter.

Konkret geht es um Einsatzdaten in den Einzugsgebieten von Messstellen, die im Rahmen eines vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) durchgeführten Kleingewässermonitorings beprobt wurden.

Doch noch ist der Rechtsstreit nicht abgeschlossen, denn Niedersachsen will die Daten dennoch nicht herausgeben. Dazu ist noch ein Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig, teilt der Nabu mit.

Naturschützer siegesgewiss für Hauptverfahren

„Die Einsatzdaten liefern wichtige Einblicke“, wie Dr. Verena Riedl, Teamleiterin für Biodiversität beim Nabu, weiter erklärt: „Sie zeigen einerseits, wo die Risiken von Pestiziden besonders hoch sind und können andererseits zur Verbesserung von Risikobewertung und Minderungsmaßnahmen beitragen. Nach der ausführlich begründeten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind wir zuversichtlich, dass das Verwaltungsgericht auch im Hauptverfahren in unserem Sinne entscheiden wird.”

Das Oberverwaltungsgericht stellte laut Nabu klar:

  • Die Landwirtschaftskammer hat alle notwendigen Informationen, um ihrer Pflicht zur Herausgabe der Anwendungsdaten nachkommen zu können: Eine Datenbank mit Namen und Adressen der Anwender sowie alle notwendigen Aufzeichnungen, die von Landwirten bereitgehalten werden.
  • Der Antrag war hinreichend bestimmt und zumutbar, weil die Bewirtschafter durch die Angaben der Flächen ermittelbar sind.
  • Ob der Verwaltungsaufwand von der Landwirtschaftskammer als zumutbar eingestuft wird, ist für den Anspruch auf Informationen nicht von Belang und stellt keinen Ablehnungsgrund dar.

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