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Nationales Glyphosat-Verbot rechtlich kaum möglich

Thüringens Umweltministerin Anja Siegesmund fordert nach der Verlängerung der EU-Zulassung für Glyphosat ein nationales Verbot für den Wirkstoff. Ein Gutachten des Bundestages zeigt jedoch, dass das rechtlich kaum möglich ist. Der Knackpunkt ist die angeführte Begründung.

Lesezeit: 3 Minuten

Thüringens Umweltministerin Anja Siegesmund fordert nach der Verlängerung der EU-Zulassung für Glyphosat ein nationales Verbot für den Wirkstoff. Ein Gutachten des Bundestages zeigt jedoch, dass das rechtlich kaum möglich ist. Der Knackpunkt ist die angeführte Begründung.


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Siegesmund hat die Bundesregierung aufgefordert, auf die Entscheidung der EU-Kommission für eine Verlängerung der Genehmigung für Glyphosat mit einem nationalen Verbot zu antworten. „Ich fordere den Bund auf, diese Entscheidung durch nationale Regelungen für glyphosathaltige Pflanzenvernichtungsmittel zu korrigieren“, sagte Siegesmund in Erfurt. Aus ihrer Sicht ist ein Komplettverzicht auf Glyphosat unausweichlich, um Mensch und Umwelt zu schützen. Deshalb müssten nun nationale Regelungen getroffen werden.


Verbot rechtlich kaum zu begründen


Ein nationales Verbot für Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat ist jedoch rechtlich nur sehr schwer zu begründen und umzusetzen. Das legt ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages nahe, das top agrar vorliegt. Unter dem Titel „Die Möglichkeit nationaler Verbote von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln“ ist der Dienst der Frage nachgegangen, ob sich Deutschland der Verlängerung der Genehmigung für Glyphosat auf EU-Ebene mit einem eigenen Verbot wiedersetzen könnte.


IARC-Studie reicht für Verbot nicht aus


Mitgliedstaaten müssen Abweichungen von der EU-Zulassungspraxis in ihrer Zone mit besonderen Umständen in ihrem Staatsgebiet begründen, erläutert das Gutachten. „Die Studie des IARC gilt nicht speziell für die Situation in Deutschland, sondern betrifft die Karziogenität von Glyphosat allgemein und gilt daher für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen. Folglich ließe sich ein individuelles Vorgehen Deutschlands nur schwer mit der IARC-Studie rechtfertigen“, schränken die Verfasser eine mögliche Heranziehung der Einschätzung der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC) für ein Verbot ein. Kritiker von Glyphosat verweisen bei ihrer Ablehnung für die Nutzung von Glyphosat vor allem genau auf diese IARC Einschätzung.


Mitgliedstaaten können aber Auflagen erheben


Laut der deutschen Pflanzenschutzverordnung können die nationalen Behörden für in der EU genehmigte Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel allerdings Auflagen erheben. Dazu könnten Schäden, welche ein Pflanzenschutzmittel verursacht, herangezogen werden, heißt es in dem Gutachten weiter. „Die Frage, ob glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel Schäden verursachen, die einer Zulassung nach Pflanzenschutzverordnung entgegenstehen, oder spezifische nationale Verwendungsbedingungen existieren, die einer Zulassung entgegenstehen, kann im Rahmen dieses Gutachtens nicht geklärt werden“, stellen die Gutachter abschließend fest.


Nach Verlängerung wieder Neuzulassungsverfahren im Fokus


Die EU-Kommission hat in dieser Woche beschlossen, die aktuelle Zulassung für den Wirkstoff Glyphosat höchstens bis 2017 zu verlängern. Bis dahin soll eine Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zum Krebsrisiko des Stoffes vorliegen. Unter Einbezug dieser Einschätzung soll dann das Verfahren zur längerfristigen Neuzulassung für Glyphosat weiter gehen. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich in mehreren Sitzungen und Abstimmungen nicht auf eine Neuzulassung von Glyphosat einigen können. Daraufhin hat die EU-Kommission im Alleingang die alte Zulassung kurzfristig verlängert.


Hintergründe:


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