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BVl informiert

Neue Auflagen für Mäusegifte

Zwei Rodentizide mit Zinkphosphid erhalten konkretere Auflagen. Das hilft nicht nur der Umwelt, sondern auch einigen Landwirten, erklärt das BVL.

Lesezeit: 4 Minuten

Für fünf zugelassene chemische Mittel zur Feld- und Erdmausbekämpfung vergibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, kurz BVL, jetzt noch genauere Auflagen. Diese gelten seit dem 6. November, teilte das BVL kürzlich mit. Betroffen sind diese Zinkphosphid-haltigen Rodentizide:

  • Ratron Gift-Linsen
  • Ratron Gift-Linsen Forst
  • Ratron Giftweizen
  • Ratron Schermaus-Sticks
  • Arvalin

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Zinkphosphid-haltige Köder sind in Deutschland als einzige Pflanzenschutzmittel gegen Nager zugelassen. Anwender müssen diese Köder in die Löcher der Nagetiere ablegen oder in geeigneten Köderstationen verwenden. Mit den neuen, konkreteren Auflagen sei das geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet, erklärt das BVL in seiner Fachmeldung. Zudem könne man somit auch in Schutzgebieten weiterhin Mäuse bekämpfen.

Mehr Schutz für Feldhamster und Co.

Um Kleinsäuger zu schützen, gelten statt der Auflage NT820 nun die

  • NT820-1: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober.
  • NT820-2: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober.
  • NT820-3: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwischen 1. März und 31. Oktober.

Für bestimmte Schutzgebiete gelten zudem die Auflagen

  • NT802-1: Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen.
  • und NT803-1: Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs.

Die Auflage NT802-1 hebe den Schutzstatus von FFH- und Vogelschutzgebieten besonders hervor, betont das BVL. Ein Verbot, diese Rodentizide in Naturschutzgebieten einzusetzen spricht das BVL nicht mehr gesondert aus – dieses Anwendungsverbot für Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid regele bereits die Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung, unter §4 PflSchAnwV in Verbindung mit Anlage 2.

Ausnahmen für Köderstationen

Verwenden Sie die Zinkphosphid-haltigen Mäuseköder in speziellen Köderstationen, sind die Auflagen NT802-1, NT820-1 und NT803-1 nicht erforderlich. Genaue Vorgaben für die Köderstationen verhindern, dass der streng geschützte Feldhamster oder z.B. Vögel an die Giftköder gelangen, erklärt das BVL. Vorgaben für die Köderstationen regelt die Auflage NT680. Die Stationen müssen

  • mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein,
  • in ihrer Form derart beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für andere Tiere sind. So darf z. B. auch die Öffnung der Station nicht größer als 6 cm im Durchmesser sein.

Achtung, Zinkphosphid!

Der Wirkstoff Zinkphosphid ist ein schnell wirkendes Akutgift, das die Zielorganismen aktiv fressen müssen. Nach der Köderaufnahme zersetzt sich das Zinkphosphid im Magen zu Phosphorwasserstoff, auch Phosphin genannt. Dieses ist ein farbloses, zytotoxisches Gas und schwerer als Luft. Es ist ein starkes Stoffwechsel- und Nervengift und blockiert wichtige Enzymsysteme des Körpers. Über die zentrale Atemlähmung, Lungenödeme und Kollaps führt es zum Tod. „Ein Risiko, dass Beutegreifer durch Fraß vergifteter Mäuse zu Schaden kommen, ist bei diesem Wirkstoff nicht gegeben“, erklärt das BVL weiter in seiner Fachmeldung.

Zinkphosphid-haltige Pflanzenschutzmittel sind in Deutschland seit 1971 zugelassen, um verschiedene Mäusearten zu bekämpfen. Aus zurückliegenden Jahren gebe es vereinzelt Berichte über Wildtiervergiftungen bei Haus- oder Wildtieren, die laut BVL fast alle nachweislich auf unsachgemäße Ausbringung oder gar Frevel zurückzuführen waren. Bei einigen Fällen konnte kein abschließender Nachweis für Fehlanwendungen oder Frevel erbracht werden, der Verdacht liegt aber nahe. In keinem Fall, so das BVL, konnte ein Vergiftungsfall auf eine sachgerechte Anwendung zurückgeführt werden.

Warum neue Auflagen für Rodentizide?

Nachdem die fünf Rodentizide Ende 2019 erneut zugelassen wurden, war die Anwendung zusätzlich eingeschränkt. In Schutzgebieten und Vorkommensgebieten bestimmter geschützter Arten durften Landwirte und andere Betroffene die Gifte nicht anwenden. Allerdings seien damit auch viele landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Anwendung ausgenommen, begründet das BVL die angepassten Auflagen.

Die teilweise sehr starken Mäusepopulationen gefährden aktuell besonders die frisch keimenden Winteraussaaten (v. a. Getreide und Raps), die auch in Schutzgebieten angebaut werden. Natürliche Feinde können der regelrechten Plage der Feldmäuse kaum beeinflussen. Laut Informationen der Bundesländer drohe ein Verlust von bis zu 80 % der jungen Pflanzen, beziffert das BVL. Des Weiteren beschädigen die Mäuse z. B. artenreiches Grünland auch in Schutzgebieten. Das bedrohe die Nahrungsgrundlage seltener Tierarten, die Biodiversität sowie die Futtergewinnung in betroffenen Gebieten, erklärt das BVL. Die Behörde sieht auch den Schutz der Deiche und damit den Küstenschutz in Gefahr, sollte Betroffene die Mäuse in den Schutzgebieten nicht mehr bekämpfen können.

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